Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Das Strafmaß für einen Betrug beträgt nach § 263 Abs. 1 StGB
bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die Strafzumessung im engeren gilt § 46 STGB . Die Schuld des Täters ist nach Abs. 1 der Vorschrift Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen nach § 46 Abs. 2 StGB
namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
Da Sie noch nicht vorbestraft sind und falls Sie ein Geständnis ablegen, kommt eine Geldstrafe im mittleren Bereich in Betracht. Es könnte sogar bei einer entsprechenden anwaltlichen Vertretung sogar möglich sein, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder weniger zu erhalten, um zu erreichen, dass Sie nicht als vorbestraft gelten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten juristischen Einschätzung weiterhelfen und stehe Ihnen auch zu einer weiteren Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
(Rechtsanwalt)
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