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Versuchter Betrug, soll ich gestehen?

23. Januar 2013 22:29 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Damen in Herren,
Ich habe eine große Dummheit begannen und zwar habe ich mich von meinem Freund (mittlerweile ex-Freund) dazu überreden lassen Versicherungsbetrug zu begehen.ich bin ihm also mit Absicht in sein Auto Gefahren. Schaden rund 8000€!der Gutachter war im Oktober letzten Jahres da und hat sich die beiden Fahrzeuge angeschaut.heute habe ich einen mahnbescheid vom Gericht erhalten wo ich ein Widerrufsrecht unterschreiben soll damit ich das Geld nicht aus eigener Tasche zahlen muss.habe dann bei meiner Versicherung angerufen und mit der Frau gesprochen die meinen fall bearbeitet und sie meinte,dass bis dato noch nicht das vom Gutachter gemachte Gutachten bei ihnen eingegangen ist.das macht mir natürlich jetzt Sorge,warum der Monate braucht um den Wisch abzugeben!?und als ob das alles noch nicht schlimm genug wäre,hat mein ex einen Anwalt beauftragt das Geld von der Versicherung einzuklagen.weil er es so schnell wie möglich haben will!ich habe schreckliche Angst und kann keinen klaren Gedanken mehr fassen.ich weiß das ich ziemlich mist gebaut habe und ich könnte mich für meine Naivität und Dummheit selbst Ohrfeigen...ich habe mir auch noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und wollte fragen,wenn ich wegen Versicherungsbetruges angezeigt werde,was wird mich dann schlimmsten Falles erwarten und bringt es mir etwas wenn ich geständig bin???

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Das Strafmaß für einen Betrug beträgt nach § 263 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die Strafzumessung im engeren gilt § 46 STGB . Die Schuld des Täters ist nach Abs. 1 der Vorschrift Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen nach § 46 Abs. 2 StGB namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
Da Sie noch nicht vorbestraft sind und falls Sie ein Geständnis ablegen, kommt eine Geldstrafe im mittleren Bereich in Betracht. Es könnte sogar bei einer entsprechenden anwaltlichen Vertretung sogar möglich sein, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder weniger zu erhalten, um zu erreichen, dass Sie nicht als vorbestraft gelten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten juristischen Einschätzung weiterhelfen und stehe Ihnen auch zu einer weiteren Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bildt
(Rechtsanwalt)

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