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Versuchte Unterschlagung

2. August 2023 18:53 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:04

Meine Frau versuchte das Auto, was auf meinen Namen angemeldet ist, bei dem ich die Versicherung bezahle, die Steuern bezahle und welches ich gekauft habe, sie aber hauptsächlich nutzt, bei einem Autohaus in Zahlung zu geben. Ab und zu habe ich das Auto auch gefahren.
Ist das versuchte Unterschlagung.?

Vielen Danke vorab

2. August 2023 | 20:21

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier wird man von einer versuchten Unterschlagung ausgehen können.

Zitat:
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


Das Fahrzeug ist für Ihre Frau auf jeden Fall eine fremde bewegliche Sache.

Entweder dieses steht in Ihrem Alleineigentum oder ist als Familienfahrzeug nach § 1568b BGB anzusehen.

Zitat:
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.


Dann kann das Fahrzeug auch im Miteigentum von Ihnen und der Frau stehen.

Aber auch wenn man Miteigentum annehmen will, ist von einer Unterschlagung auszugehen. Hier als Versuch.

Nach § 247 StGB bedarf es allerdings eines Strafantrages Ihrerseits, da Sie Angehöriger sind.
Zitat:

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2023 | 13:34

Hallo ,

wie lange habe ich Zeit diesen Strafantrag zu stellen? Muss ich das sofort machen oder geht das auch in einem halben Jahr oder einem Jahr?
Aus fairnessgründen würde ich auch nochmal die bezahlte Gebühr bezahlen?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2023 | 14:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist schin Ordnung. Sie müssen keine weiteren Gebühren zahlen.

die Antragsfrist folgt aus § 77b StGB.

Zitat:
§ 77b Antragsfrist

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.


Danach haben Sie 6 Monate ab Kennntis der Tat.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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