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Versteckte Mängel bei Wohnungskauf

| 14. März 2007 23:08 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


13:15

Im August 2006 haben wir eine Eigentumswohnung über einen Makler gekauft. Inzwischen sind mindestens zwei versteckte Mängel aufgetreten, von denen die Eigentümerin gewusst haben muss.

1. Undichte Balkone der Wohnung oberhalb. Es tritt Regenwasser in das Mauerwerk. Beim Abnehmen der Tapeten wurden Wasserränder von bereits wieder getrockneten Stellen gefunden. Bei Eigentümerversammlung vor 2 Wochen kam Mangel zur Sprache. Ist allen anderen Eigentümern von Anfang an (Erstbezug 1994) bekannt gewesen, wir wurden bei Besichtigung nicht darauf hingewiesen. Die Sanierungskosten belaufen sich auf 4.400,-- Euro. Unser Anteil beträgt 1/5. Wen können wir dafür haftbar machen? Makler oder Eigentümerin? Wie sind die Chancen vor Gericht, Recht zu bekommen?

2. Bereits bei Besichtigung ist uns im Bad der Estrich aufgefallen, der Unebenheiten aufweist. Wir sprachen die Eigentümerin darauf an, die die Frage verneinte. Dass sich die Tür aufgrunddessen nicht komplett öffnen lässt, begründete die Eigentümerin damit, dass Sand unter der Türe wäre. Wir haben uns jetzt zu einer Komplettsanierung des Bades (Gesamtkosten 20.000,-- Euro, Estrich etwa 1.000,--) entschieden, da uns ein Bad-Fachmann den Mangel bestätigt hat. Wen können wir in diesem Fall haftbar machen? Makler oder Eigentümerin? Wie sind die Chancen vor Gericht, Recht zu bekommen?

14. März 2007 | 23:24

Antwort

von


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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Mängel bei der Übergabe der Wohnung bereits vorhanden waren, können Sie die Verläuferin auf Nachbesserung oder Übereignung einer anderen, gleichen (aber natürlich mängelfreien) Wohnung in Anspruch nehmen.

Schadensersatz in Form von Übernahme der Reparaturkosten können Sie erst fordern, nachdem die Nachbesserung bzw. Übereignung einer anderen Wohnung abgelehnt wurde.

Sie sollten die Verkäuferin in Anspruch nehmen. Bei dem Makler müßten Sie beweisen, dass er davon gewußt hat, und das dürfte schwer bis unmöglich werden.

Die Erfolgschancen vor Gericht hängen davon ab, wie gut Sie beweisen können, daß die Mängel bereits vor Übergabe gegeben waren. Kritisch für Sie wird es, wenn die Verkäuferin nachweisen kann, daß sie Sie auf die Mängel hingewiesen hat.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2007 | 14:31

Welche Vorgehensweise würden Sie uns empfehlen? Die Eigentümerin besaß nur diese eine Wohnung. Eine Ersatzwohnung kommt auch für uns nicht in Frage, da wir bereits einiges in die Wohnung investiert haben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2007 | 13:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten die Eigentümerin mit Fristsetzung zur Ausbesserung der Mängel auffordern.

Wenn die Frist ungenutzt verstreicht, können Sie einen angemessenen Teil des Kaufvertrages zurückfordern.

Angesichts des Streitwertes sollten Sie aber stets einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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