Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Mängel bei der Übergabe der Wohnung bereits vorhanden waren, können Sie die Verläuferin auf Nachbesserung oder Übereignung einer anderen, gleichen (aber natürlich mängelfreien) Wohnung in Anspruch nehmen.
Schadensersatz in Form von Übernahme der Reparaturkosten können Sie erst fordern, nachdem die Nachbesserung bzw. Übereignung einer anderen Wohnung abgelehnt wurde.
Sie sollten die Verkäuferin in Anspruch nehmen. Bei dem Makler müßten Sie beweisen, dass er davon gewußt hat, und das dürfte schwer bis unmöglich werden.
Die Erfolgschancen vor Gericht hängen davon ab, wie gut Sie beweisen können, daß die Mängel bereits vor Übergabe gegeben waren. Kritisch für Sie wird es, wenn die Verkäuferin nachweisen kann, daß sie Sie auf die Mängel hingewiesen hat.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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Welche Vorgehensweise würden Sie uns empfehlen? Die Eigentümerin besaß nur diese eine Wohnung. Eine Ersatzwohnung kommt auch für uns nicht in Frage, da wir bereits einiges in die Wohnung investiert haben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten die Eigentümerin mit Fristsetzung zur Ausbesserung der Mängel auffordern.
Wenn die Frist ungenutzt verstreicht, können Sie einen angemessenen Teil des Kaufvertrages zurückfordern.
Angesichts des Streitwertes sollten Sie aber stets einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber