Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Scheidungsurteil ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist seinerzeit rechtskräftig geworden und damit auch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Leider ist es mir nicht möglich, das Scheidungsurteil und die damit einhergehenden Auskünfte der Rentenversicherungsträger einzusehen, um eine eingehende Prüfung vornehmen zu können.
Offensichtlich ist aber auch leider der Träger der betrieblichen Altersvorsorge kein Fehler aufgefallen, denn diese erhalten die Entscheidung des Gerichts ebenso zugestellt und haben selbst als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt.
Das Versorgungsausgleichsgesetz bietet aber durchaus die Möglichkeit, Entscheidungen zum Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abzuändern.
Verwiesen sei vorliegend auf § 51 Abs. 3
Versorgungsausgleichsgesetz.
Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder
4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie müssten also einen Antrag auf nachträgliche Abänderung stellen und hier darlegen, dass bei nochmaliger aktualisierter Berechnung sich ein völlig anderer Ausgleichswert ergibt.
Lassen Sie jedoch bitte zuvor das Scheidungsurteil nochmals eingehend von einem Kollegen prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank.
D.h. mein Arbeitgeber müsste eine Berechnung bekommen haben? Mir ist das schon sehr wichtig zu klären. Immerhin beziehe ich diese Rente erst in 11 Jahren und bis dahin könnte ich arbeitslos o.ä. werden.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr Arbeitgeber als Träger der betrieblichen Altersversorgung müsste seinerzeit erstens die Auskunft für das Gericht erstellt und zugleich die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleiches (Ausgleichsberechnung) erhalten haben.
Dies könnte insofern Ihre erste Anlaufstelle sein, um gegebenenfalls weiterer Erklärungen oder Erläuterungen zu erhalten.