Sehr geehrter Fragesteller,
In Ihrem Fall sind mehrere Aspekte zu unterscheiden: Zum einen die Frage, ob die bisher nicht bekannt gewesene betriebliche Altersversorgung noch mit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden kann und die Frage, ob wegen der Mütterrente eine Abänderung erfolgen kann.
Bezüglich der nicht bekannt gewesenen betrieblichen Altersversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich deswegen nicht erfolgen kann. (BGH v. 24.07.2013 - XII ZB 415/12
; BGH v. 24.07.2013 - XII ZB 340/11
) Sie haben diesbezüglich aber einen Anspruch auf Schadenersatz. Alternativ dazu können Sie mit Ihrer geschiedenen Frau eine Vereinbarung treffen, dass diese Entscheidung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden soll. Wenn das auch die Billigung des beteiligten Versorgungsträgers findet, dann soll eine Einbeziehung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle v. 25.06.2013 - 10 UF 90/12
) möglich sein. Die Schwierigkeiten dazu sind aber offensichtlich, weil Sie nämlich auf das Einverständnis sowohl Ihrer geschiedenen Frau als auch des Versorgungsträgers angewiesen sind.
Bezüglich der Mütterrente liegt grundsätzlich ein Abänderung vor. Bei zwei Kindern die vor 1992 geboren worden sind, werden die Grenzwerte in aller Regel auch erreicht, so dass eine Abänderung möglich ist. Allerdings kann das genau nur gesagt werden, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich selbst mit den entsprechenden Angaben vorliegt und geprüft werden kann. Es kommt nämlich nicht nur auf den von Ihnen genannten Betrag an, sondern auf die Frage wie dieser Betrag ermittelt wurde. Es gelten nämlich unterschiedliche Grenzsätze je nachdem wann genau das Ende der Ehezeit gewesen ist. Außerdem gibt es unterschiedliche Werte für Ost und West.
Ein Antrag auf Abänderung kann frühestens 6 Monate vor Rentenbeginn gestellt werden, wäre also zeitlich gesehen zulässig.
Es findet dann eine vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach den aktuellen Vorschriften statt. Wie sich dass auf Ihre Versorgungsbilanz auswirkt, kann so nicht gesagt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.Allerdings habe ich noch eine Nachfrage:
Bei der Neuberechnung der Entgeltpunkte für die beiden vor 1992 geborenen Kinder kann m.E. doch nur der seit 2014 auf das Doppelte angehobene Wert für die Kindererziehungszeiträume Berücksichtigung finden; was kann sich während dieser Zeiträume sonst geändert haben? Die festgesetzte Ehezeit habe ich in meiner Ursprungsanfrage benannt (Ende der Ehezeit: Mai 1999). Außerdem kann hier nur das sog. „West-Recht" Anwendung finden.
Für eine abschließende Antwort bin ich dankbar und verbleibe
mit freundlichem Gruß
In Ihrem Fall ist der Versorgungsausgleich nach dem alten Recht, also nach dem Recht vor September 2009, durchgeführt worden. Damals wurden nicht alle Anrechte einzeln ausgeglichen, also z.B. die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden mit der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft an den Ehemann übertragen, die Hälfte der Anwartschaften des Ehemannes in der Beamtenversorgung wurde zur Hälfte auf die Ehefrau übertragen usw., sondern es wurde eine Gesamtbilanz erstellt. Dabei wurden alle Anrechte in den verschiedenen Systemen der Altersversorgung durch zum Teil nicht wirklich vergleichbare Rechenvorgängen vergleichbar gemacht und dann insgesamt ausgeglichen. Heute ist, wie schon gesagt, die Situation so, dass jedes Anrecht eines jeden Ehepartners einzelnen berechnet und hälftig ausgeglichen wird. Der Ausgleichswert, den Sie angegeben haben, beruht also nicht nur auf dem damaligen Rechtsstand bezüglich der Versorgungen, sondern eben auch auf dieser Gesamtbilanz. Jetzt würde jedes einzelne Anrecht einzelnen ausgeglichen. Außerdem können sich rentenrechtliche Bestimmungen aber auch persönliche Entwicklungen so verändert haben, dass auch bezogen auf das Ende der Ehezeit andere Bewertungen erfolgen. Es muss also durchaus nicht das Ergebnis rauskommen, was damals rausgekommen ist. Welches Ergebnis herauskommt lässt sich ohne genaue Kenntnis des jeweiligen Versicherungsverlaufs aber nicht beurteilen.
Durch die Veränderung von rentenrechtlichen Bestimmungen oder von Bestimmungen in der Beamtenversorgung kann also das Ergebnis der Rechenvorgänge, unabhängig davon, dass der Vorgang jetzt anders strukturiert ist, sich durchaus ändern. Natürlich wird bei den Anwartschaften Ihrer geschiedenen Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung jetzt ein Zuschlag von zwei Entgeltpunkten erfolgen, so dass ein Entgeltpunkt als Ausgleichswert zur Verfügung steht.Es wird also für jede Anwartschaft geprüft ob insbesondere die relative Wertgrenze von 5 % überschritten wird. Für Ihre Beamtenversorgung wird also ein neuer Ausgleichswert berechnet werden genauso für die Ausgleichswerte in anderen einbezogenen Anwartschaften. Wenn sich nur bei einem Ausgleichswert die relative und absolute Wertgrenze als überschritten darstellen, wird alles abgeändert. Ob diese Grenzen bei Altentscheidungen überschritten werden lässt sich aus Ihren Angaben nicht sicher aus dizieren, weil eben die damaligen Wertermittlungen völlig anders erfolgten als heute und dementsprechend auch in den Entscheidungen nicht angegeben sind. Es spricht aber in Ihrem Fall viel dafür, dass die Abänderung begründet ist.