Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworten werde. Vorab möchte ich aber darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die die tiefergehende anwaltliche Beratung und Prüfung nicht ersetzen kann und soll. Daneben kann sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzfügen oder Weglassen von Informationen u. U. noch erheblich verändern.
Dies vorangeschickt, komme ich zu Ihrer Frage:
Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt natürlich maßgeblich von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Nur beim Gewinnen der Klage, würden Ihnen weitere Kosten größtenteils erspart bleiben.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten muss zuerst berücksichtigt werden, dass Sie dafür beweispflichtig sind, dass die eingetretenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen Blitzeinschlag verursacht wurden und dementsprechend andere Schadensursachen - wie ein sonstiger Überspannungsschaden - ausgeschlossen werden können.
Das von Ihnen eingeholte Blitzgutachten beweist zwar, dass es an dem besagten Tag ein Gewitter mit Blitzeinschlägen im nähreren Umkreis von 1660 m, 1900 m und 2380 m gab, doch reicht dies noch nicht für den Nachweis der Schadensursache "Blitzeinschlag" aus. Hierzu müsste ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden, das weitere Kosten verursacht, die Sie selbst zu tragen haben, wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass die Blitzeinschläge nicht für die Schäden ursächlich waren.
Nach einem Urteil des OLG Nürnberg vom 12.09.2005 - 8 U 2615/04
- ist bei einem "nächsten" Blitzeinschlag mit einer Entfernung von 3,6 km zum Schadensort ein Ursachenzusammenhang zwischen Blitzeinschlag und Überstammungsschaden verneint worden, so dass dann um einen sonstigen, nicht versicherten Überspannungsschaden handelt. Das Gericht hatte in diesem Urteil darauf abgestellt, dass zwischen dem Ort des Blitzeinschlags und dem Ort des Schadenseintritts ein enger räumlicher Abstand liegen muss. Urteile, die diesen räumlichen Abstand näher definieren konnte ich in der kurzen Zeit nicht ausfindig machen.
In den VHB 2008 - den allgemeinen (Muster-)Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung - wird konkret erläutert, wann ein Blitzeinschlag bzw. ein Überspannungsschaden infolge eines Blitzeinschlags vorliegt und von der Versicherung als solcher anerkannt wird. Diese Definitionen sind auf Ihren Fall sicherlich gut anwendbar.
Ein "klassischer" Blitzeinschlag liegt danach vor, wenn der Blitz unmittelbar in die versicherte Sache resp. in das versicherte Haus einschlägt. Das liegt nach Ihren Schilderungen definitiv nicht vor.
Ein regulierungsfähiger Überspannungs- oder Kurzschlussschaden infolge eines Blitzeinschlags ist nach § 2 Nr. 3 VHB 2008 gegeben, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Schadensort liegt, durch Blitzeinschlag andere Schäden als Überspannungs- oder Kurzschlussschäden eingetreten sind oder aber an Sachen, die sich am Versicherungsort befinden, Spuren eines direkten Blitzeinschlags finden. Auch dies scheint nach Ihren Angaben nicht der Fall zu sein, da nur die von Ihnen erwähnten Geräte defekt sind.
Alle anderen Überspannungs- oder Kurzschlussschäden sind Überspannungsschäden sonstiger Art, die nicht versichert sind.
Auch aus der Definition in den VHB lässt sich - wie in dem Urteil des OLG Nürnberg - erkennen, dass ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Blitzeinschlag und dem Schadensort bestehen muss oder aber andere einwandfrei als Blitzschaden zu beurteilende Schäden auf dem Grundstück eingetreten sein müssen, damit Überspannungsschäden noch als Folgen eines Blitzeinschlags anerkannt werden.
Sie sollten vorsorglich in Ihren Versicherungsbedingungen nachschauen, ob dort abweichende Regelungen oder Definitionen für Blitzeinschlag und/oder Überspannungsschäden enthalten sind. Allerdings berufen sich die meisten Versicherungen auf die oben genannten Definitionen.
Sollte in Ihren Vesicherungsbedingungen keine abweichende Regelung getroffen worden sein und sollten derartige Schäden nicht durch eine Zusatzversicherung abgesichert worden sein, habe ich erhebliche Zweifel, dass die von Ihnen genannten Entfernungen tatsächlich noch den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Blitzeinschlag und den eingetretenen Schäden begründen können. Auch ein Sachverständigengutachten wird dann kaum zum Ergebnis kommen würde, dass die Blitzeinschläge in den genannten Entfernungen doch noch (allein-)ursächlich für die Schäden waren.
Die Ablehnung der Versicherung scheint mir vor diesem Hintergrund nicht völlig unbegründet. Letzte Klarheit würde allerdings nur ein Sachverständigengutachten mit dem erheblichen Kostenrisiko bringen. Nur wenn ein solches Gutachten für Sie 100% positiv ausfallen würde, hätte eine Klage überhaupt hinreichende Erfolgsaussichten und ware nur dann sinnvoll.
Aufgrund den mir vorliegenden Informationen sehe ich allerdings für eine Klage kaum Erfolgsaussichten, so dass ich diesen Schritt derzeit nicht empfehlen kann. Diese Einschätzung ist aber - wie eingangs erwähnt - nur vorläufig und könnte sich noch ändern, wenn es konkrete Anhaltspunkte für andere, erwiesene Blitzschäden im Haus oder an anderen Sachen im Haus geben würde.
Auch die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung lässt Schlüsse darauf zu, dass für eine Klage wohl keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen derzeit keine günstigere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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