Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen bezüglich des weiteren Vorgehens gegenüber Ihrer Kfz-Versicherung beantworte ich wie folgt:
1. Zahlung an das Autohaus
Zwischen Ihnen und dem Autohaus besteht ein Werkvertrag nach § 631ff. BGB
über die Reparaturleistung an Ihrem Fahrzeug. Dabei ist es aus Sicht des Autohauses erstmal nicht relevant, ob die Versicherung den Schaden regulieren wird oder nicht, Vertragspartner und Schuldner sind Sie. Wie in Ihrem Fall geschehen helfen einige Werkstätten bei der Regulierung gerne mit, insbesondere weil dann der Schaden meistens schneller und direkt an diese gezahlt wird. Daraus ergibt sich hier aber keine Pflicht auf den Betrag der Versicherung zu warten. Das heisst für Sie, dass Sie die Reparatur schon bezahlen müssen bevor von der Versicherung eine Zahlung geleistet wurde. Allerdings sollten Sie das Autohaus nochmals auf die Problematik hinweisen und um einen Aufschub bitten, voraussichtlich wird Ihnen dieser auch gewährt. Sie sollten auch ermitteln wann durch das Autohaus welche Informationen an die Versicherung gegeben wurden, dies hilft dann ggf. bei den weiteren Schritten (s.u.).
2. Druck auf die Versicherung ausüben
Sie sollten die Versicherung nochmals mit einer kurzen Frist dazu auffordern die eingereichte Rechnung zu begleichen, 7 Tage reichen hier völlig. Zu dem Schmorschaden sollten Sie dabei nochmals kurz erklären, dass das Auto sich zunächst einige Kilometer fahren ließ und das Schadensbild daher rühren dürfte. Schicken Sie das Schreiben per Einschreiben, ggf. ncoh zusätzlich per email zum Beschleunigen und drohen Sie damit sich einen Anwalt zu nehmen. Erfolgt dann wieder keine zufriedenstellende Reaktion sollten Sie sich tatsächlich einen örtlichen Anwalt nehmen. Dabei ist übrigens davon auszugehen, dass dessen Kosten dann durch die Versicherung übernommen werden müssen. Generell kann man davon ausgehen, dass eine Prüffrist von 4 - 12 Wochen ausreicht, selbst bei komplexeren Sachverhalten. Es gibt hierzu verschiedene Urteile (z.B. LG Köln, 23.09.2011, Az. 2 O 203/11
; OLG Rostock, 09.01.2001,Az. 1 W 3378/98) die alle auf den Einzelfall abstellen. Bei Ihnen ist der Sachverhalt allerdings vergleichsweise einfach, so dass Ihnen weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist.
3. Verhalten bei Ablehnung der Versicherung
Wie schon unter 2. beschrieben sollten Sie bei weiterer Untätigkeit oder bei einer Ablehnung der Regulierung dann einen örtlichen Anwalt mit der Angelegenheit betrauen. Suchen Sie nochmals alle Unterlagen hierfür zusammen und lassen Sie sich auch (wenn noch nicht geschehen) eine Kopie des Schreibens durch das Autohaus an die Versicherung geben. So wie Sie den Schaden schildern scheint alles nur Hinhaltetaktik der Versicherung oder Überforderung des betreffenden Sachbearbeiters zu sein. Sie sollten hier auch keine Abschläge an der Rechnung in Kauf nehmen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen eine schöne Woche. Bei Rückfragen können Sie gerne die kostenlose Rückfragenfunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke