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Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V - zurück in die GKV

10. September 2019 10:58 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

seit geraumer Weile kümmere ich mich um die Angelegenheiten meines betagten Onkels. Eine wichtige noch offene Frage betrifft seinen (derzeit nicht gegebenen) Krankenversicherungsschutz.

Zum Sachverhalt:

Mein Onkel ist 82 Jahre alt. Er ist deutscher Staatsangehöriger, hat sich dauernd in Deutschland aufgehalten und war auch dort gemeldet. Auch sein heutiger Wohnsitz ist in Deutschland.

Er hat 1957 eine handwerkliche Berufsausbildung gemacht und danach in Deutschland insgesamt 150 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Seine letzte Beschäftigung endete 1971. Zu diesem Zeitpunkt war er nach eigenem Bekunden Mitglied der IKK.

Ende 2018 habe ich für ihn einen Rentenantrag gestellt und konnte nach vielen Recherchen für seine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, seine Berufsausbildung und die Wehrdienstzeit eine regelmäßige Rentenzahlung von gut 800 € monatlich aus der DRV erreichen.

Da aufgrund der fehlenden Vorversicherungszeiten keine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht, wird von der Deutschen Rentenversicherung kein KV-Beitrag einbehalten.

Eine Nachforschung bei der Beratungsstelle der IKK hat ergeben, dass die Unterlagen aus dem maßgeblichen Jahrgang 1971 zwischenzeitlich vollständig vernichtet sind. Leider habe ich keinerlei Belege für eine tatsächliche Mitgliedschaft in der IKK im Jahr 1971 auftreiben können. Mit dieser Aussage hat die IKK eine Versicherung abgelehnt.

Mein Onkel hat in den Jahren seit 1971 von seinen Ersparnissen gelebt und wurde durch seine nun verstorbene Schwester unterstützt. Außerdem wohnte er mietfrei in seinem Elternhaus.

Er hat heute und auch zuvor zu keiner Zeit Anträge auf Sozialleistungen gestellt und bezieht auch keine solchen Leistungen. Regelmäßige Einkünfte wurden seit 1971 weder aus angestellten- noch aus selbständigen Beschäftigungen erzielt.

Es besteht seit 1971 keine Absicherung im Krankheitsfall mehr. Es wurden auch tatsächlich keine Leistungen aus einer GKV in Anspruch genommen. Auch eine PKV bestand zu keinem Zeitpunkt.

Mein Onkel verfügt aus den Zuwendungen seiner Schwester über ein Bankguthaben, weshalb eine Antragstellung auf Sozialleistungen und darüber die Realisierung einer KV nicht erfolgversprechend ist.

Nun meine Fragen:

A) Besteht die Möglichkeit der Anzeige nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SBG V und ist diese erfolgversprechend?

B) Wenn ja, ist die IKK der richtige Ansprechpartner, auch wenn ich eine Mitgliedschaft nicht belegen kann? Würde notfalls eine Versicherung an Eides statt zu einer vorausgegangenen Mitgliedschaft weiterhelfen?

C) Wie gestaltet sich die Berechnung der Nachzahlung, sofern der Weg über § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V funktionieren sollte?

D) Für den Fall, dass § 5 Absatz 1 Nr. 13 SBG V nicht die korrekte Anspruchsgrundlage bildet: Gibt es einen anderen Weg zurück in eine GKV?

E) Für den Fall, dass es keine Möglichkeit für eine Rückkehr in die GKV gibt, kommt eine PKV in Frage? ich habe keine finden können, die angesichts des fortgeschrittenen Alters meines Onkels noch Versicherte aufnimmt.

Ich wäre dankbar für eine Rechtsauskunft und Hinweise zum strategischen Vorgehen.


10. September 2019 | 12:01

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie verweisen zutreffend auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V .

Dieser Teil der Vorschrift bedeutet, dass grundsätzliche Versicherungspflicht in einer Krankenkasse besteht.

Aufgrund der Versicherungspflicht muss eine Krankenkasse Ihren Onkel aufnehmen.

Das ist die Krankenkasse, bei der Ihr Onkel zuletzt versichert gewesen sind. An diese Krankenkasse müssen Sie sich wenden.

Möglicherweise gelingt es noch über, bei der Rentenversicherung vorliegende Unterlagen einen Hinweis auf die Krankenkasse zu erhalten. Mit ganz viel Glück könnte es noch über den letzten Arbeitgeber, sofern es die Firma noch gibt, noch Nachweise geben.

Möglicherweise hat Ihr Onkel noch Unterlagen über Erkrankungen vor 1971, aus denen sich auch die Versicherung ergibt.

Wenn diese Nachweise nicht beigebracht werden können, können Sie es mit einer eidesstattlichen Versicherung versuchen. Gelingt auch dieses nicht, versuchen Sie es bei anderen Krankenkasse.

Mit der Aufnahme in der Krankenkasse erhält Ihr Onkel vollumfänglichen Versicherungsschutz, aber nicht rückwirkend.

Aber bei Aufnahme wird es zu Nachzahlungen kommen.

Das Beitragsschuldengesetz 2013 kommt für Ihren Onkle leider nicht mehr zum Tragen.


Aber nach § 256 a SGB V kann eine Ermäßigung in Betracht kommen:

§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen."

Danach wird Ihr Onkel nicht mit einer vollen Beitragsrückzahlung rechnen müssen.

Das wird Verhandlungssache mit dem Versicherung sein.

Die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV auf einem anderen Weg, wäre nur die Familienversicherung möglich. Dieses dann über eine Versicherung einer Ehefrau.

Sollte wider Erwarten die GKV die Aufnahme ablehnen, muss die PKV Ihren Onkel im Basistarif aber aufnehmen. Dazu muss aber auch expliziet die Aufnahme in diesem Tarif beantragt werden.


Versuchen Sie daher zunächst über Nachweise die Aufnahme in der IKK zu erreichen oder wenden sich an eine andere GKV.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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