Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie verweisen zutreffend auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
.
Dieser Teil der Vorschrift bedeutet, dass grundsätzliche Versicherungspflicht in einer Krankenkasse besteht.
Aufgrund der Versicherungspflicht muss eine Krankenkasse Ihren Onkel aufnehmen.
Das ist die Krankenkasse, bei der Ihr Onkel zuletzt versichert gewesen sind. An diese Krankenkasse müssen Sie sich wenden.
Möglicherweise gelingt es noch über, bei der Rentenversicherung vorliegende Unterlagen einen Hinweis auf die Krankenkasse zu erhalten. Mit ganz viel Glück könnte es noch über den letzten Arbeitgeber, sofern es die Firma noch gibt, noch Nachweise geben.
Möglicherweise hat Ihr Onkel noch Unterlagen über Erkrankungen vor 1971, aus denen sich auch die Versicherung ergibt.
Wenn diese Nachweise nicht beigebracht werden können, können Sie es mit einer eidesstattlichen Versicherung versuchen. Gelingt auch dieses nicht, versuchen Sie es bei anderen Krankenkasse.
Mit der Aufnahme in der Krankenkasse erhält Ihr Onkel vollumfänglichen Versicherungsschutz, aber nicht rückwirkend.
Aber bei Aufnahme wird es zu Nachzahlungen kommen.
Das Beitragsschuldengesetz 2013 kommt für Ihren Onkle leider nicht mehr zum Tragen.
Aber nach § 256 a SGB V
kann eine Ermäßigung in Betracht kommen:
§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen."
Danach wird Ihr Onkel nicht mit einer vollen Beitragsrückzahlung rechnen müssen.
Das wird Verhandlungssache mit dem Versicherung sein.
Die Möglichkeit der Rückkehr in die GKV auf einem anderen Weg, wäre nur die Familienversicherung möglich. Dieses dann über eine Versicherung einer Ehefrau.
Sollte wider Erwarten die GKV die Aufnahme ablehnen, muss die PKV Ihren Onkel im Basistarif aber aufnehmen. Dazu muss aber auch expliziet die Aufnahme in diesem Tarif beantragt werden.
Versuchen Sie daher zunächst über Nachweise die Aufnahme in der IKK zu erreichen oder wenden sich an eine andere GKV.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: