Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie im Verhältnis zu Ihrem Einsatz gerne wie folgt beantworten möchte.
Nach Ablauf der befristeten Arbeitsstelle und dann ggf. eintretender Arbeitslosigkeit sind Sie dann noch nach § 5 SGB V
pflichtversichert.
Wenn die Pflichtversicherung endet, besteht die Möglichkeit entweder der freiwilligen Versicherung oder je nach Ihren familiären Gegebenheiten der Familienversicherung in der GKV.
Nach § 205 VVG
besteht bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV ein Sonderkündigungs- und Umwandlungsrecht in eine Anwartschaftsversicherung.
Nach § 205 Abs. 2 VVG
steht der Versicherungspflicht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Sollten Sie also familienversichert sein, können Sie die Anwartschaft aufrecht erhalten.
Eine freiwillige Versicherung ist davon nicht umfasst. Dies ergibt sich auch aus dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich von Versicherungspflicht spricht (BT-Drucks. 16/3945
, S. 114).
Allerdings planen Sie eine Elternzeit.
Nach § 192 SGB V
bleibt die Pflichtmitgliedschaft erhalten, wenn Sie Bezieher von Elterngeld sind.
Die Norm lautet genau:
§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird
Allerdings müssen Sie genau darauf achten, wann welche Bedingung eintritt, denn sollte die Elternzeit nicht rechtzeitig eintreten, könnte es passieren, dass die Pflichtversicherung endet mit der Folge, dass Sie Ihren privaten Krankenversicherungsvertrag wieder aufnehmen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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