Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Straftatbestand §263 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StGB
Der von Ihnen skizzierte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Betruges in einem besonders schweren Fall.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
(Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt nach überwiegender Auffassung bei einem Schaden vor, der größer/gleich 50 000 € ist).
2. Strafmaß
Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Sie sehen, dass der Richter ein großes Ermessen hat bei der Strafzumessung. Dabei werden alle strafmildernden Umstände wie Spielsucht, psychiatrische Behandlung etc. berücksichtigt.
Eine Prognose kann in diesem Rahmen nicht abgegeben werden.
3. Versuch
Sollte die Auszahlung nicht erfolgen, liegt dennoch eine Versuchsstrafbarkeit vor.
Beim Versuch fällt die Strafe zumeist milder aus, aber das liegt ebenfalls im Ermessen des Gerichts..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sollte der Vermögensverlust niedriger als 50.000€ sein Bsp. Versicherungssume auf 45.000€ ausgelegt, müsste doch das Strafmaß deutlich geringer ausfallen, da es nicht in besonderes schwerem Fall ist?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Genau, ein besonders schwerer liegt dann nicht vor, sondern nur ein einfacher Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Der einfache Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei den Stratbeständen in Tateinheit (also Betrug und Urkundenfälschung) werden die Strafmaße nicht addiert, sondern es kommt strafschärfen hinzu.
Beste Grüße.
RA Richter