Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage im Strafrecht, die ich gerne wie folgt anwaltlich beantworten möchte:
Grundsätzlich ist die Urkundenfälschung auch nach dem Österreicher Strafgesetzbuch gem. § 223 StGB
(Österreich) strafbar.
Wortlaut des Gesetzes in Österreich:
Aktuelle Fassung:
§ 223 StGB
(Österreich)
(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist (Beweisfunktion) und den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion), was hier juristisch zu bejahen ist.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach österreichischem Strafgesetzbuch. Ihre Freundin hat sich demnach strafbar gemacht. Für den Fall, dass sie erwischt werden sollte, beträgt die Strafe bis zu 720 Tagessätzen bzw. bis maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Wenn es ihre erste Straftat war, wird sie höchstwahrscheinlich lediglich eine geringe Geldstrafe bekommen. Freiheitsstrafe bei Ersttaten ist sehr unwahrscheinlich. Eine Bestrafung setzt jedoch voraus, dass die Uni den Straftatbestand bemerkt und entsprechend anzeigt.
Ich rate dazu, dass sich Ihre Freundin nicht selbst belastet und einfach abwartet.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Freundin alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
02.09.2019
|
10:37
Antwort
vonRechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.
Obermünsterstraße 11
93047 Regensburg
Tel: 0941 788 488-10
Web: http://samet-sen.jimdosite.com
E-Mail: