Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage ist pauschal nicht zu beantworten, da verschiedene Faktoren auf die Strafhöhe Einfluß haben.
Beispielhaft seien hier erwähnt:
Vorstrafen
Höhe des Schadens
bereits erfolgte Wiedergutmachung des Schadens
Der Strafrahmen bei Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gem. § 263 StGB
.
Der Strafrahmen bei Urkundenfälschung ist ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gem. § 267 StGB
.
Werden beide Taten zusammen verhandelt, wird eine Gesamtstrafe gebildet die niedriger ist als die Summe der Einzelstrafen, gem. § 54 StGB
.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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14. Januar 2007
|
23:37
Antwort
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