Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Versicherung: Provisionsrückforderung durch Berater rechtens?

| 9. Januar 2010 20:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Werte Damen und Herren,
vor etwa 3 Jahren schloss ich bei einer unabhängigen Finanzberaterin (keine Honorarberatung; Beratung auf Provisionsbasis für Abschlüsse) mehrere Verträge für Versicherungen ab (BU, UV, Riester, ...).

Unter anderem schloss ich eine Fondsgebundene Vermögensbildungsversicherung ab um diese via VWL zu besparen. Wie bei provisionsbasierter Beratung üblich, erhielt meine Beraterin von der Versicherungsgesellschaft eine Abschlussprovision.

Aus diversen Gründen entschloss ich mich Ende 2008 dazu, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Von meiner "Beraterin" erhielt ich daraufhin umgehend ein Schreiben in dem sie mir gegenüber eine anteilige Provisionsrückforderung der Versicherungsgesellschaft geltend machte. Meines Erachtens hat sie die Provision auf Basis Beitrag / Laufzeit unmittelbar nach Abschluss ausgezahlt bekommen und die Versicherung forderte nun einen Teil der Provision zurück.

Nachdem ich dieser Forderung nicht nachkam trat sie die Forderung ohne weitere Mahnungen o.ä. an eine Inkassogesellschaft ab. Aus beruflichem Zeitmangel und Respekt vor der Inkassogesellschaft zahlte ich daraufhin den Betrag inkl. der Inkassogebühren.

Zwischen der Beraterin und mir existieren keinerlei mündliche oder schriftliche Vereinbarungen über eine Verpflichtung meinerseits, bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung deren entgangene Beratungsprovisionen zu erstatten.

Sie schreibt mir in einer Email hierzu:
"[...] Es muss zwischen Ihnen und mir nicht schriftlich festgelegt werden, dass sie einen Teil der Abschlusskosten zurückzahlen müssen, da dies gesetzlich geregelt ist. Ein 'Vertragsnehmer/Versicherungsnehmer' haftet bei Abschluss von Verträgen für Vor- und Nachteile. [...]"

Meine Frage:
a) Ist das Vorgehen der Beraterin grundsätzlich rechtens (stimmen Ihre Aussagen gerade wenn sie auf die Gesetzeslage verweist)?
b) Wenn das Verhalten nicht einwandfrei ist, habe ich eine Chance, das von mir an das Inkassobüro gezahlte Geld irgendwie zurückzuerhalten ("Einklagen"?)? Sollte ich mich an einen Anwalt wenden oder ist der Fall für mich aussichtlos?

Vielen Dank für eine erste Einschätzung.

MfG

Sehr geehrte/r Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte.

Dass ein Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsvertreter oder -vermittler unter bestimmten Umständen die Provision zurückverlangen kann und dies regelmäßig auch tut, ist im Grunde allgemein anerkannt und weitestgehend unstreitig. Eine Provisionsrückforderung gegenüber dem Versicherungsnehmer ist dagegen nicht die Regel

Die Rückforderung der Provision oder eines Teils davon ist ein übliches Risiko für den Versicherungsvertreter oder -vermittler, das er an sich auch selbst zu tragen hat. Regelmäßig hat er daher sogenannte Stornoguthaben anzulegen, um der Rückforderung auch nachkommen zu können.

Das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Hierin finden sich auch Regelungen zum Verhältnis Versicherungsnehmer - Versicherungsvermittler/-vertreter. Eine gesetzliche Bestimmung, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Beitragsfreistellung eine evtl. Provisionsrückforderung an den Versicherungsvertreter zu erstatten hat, findet sich im VVG aber nicht.

Auch aus dem HGB, dass die Umstände der Provisonszahlungen und-rückforderungen im Verhältnis Versicherung und Versicherungsvermittler regelt, ergibt sich kein Rückgriff des Versicherungsvermittlers auf den Versicherungsnehmer.

Die von Ihnen aus der E-Mail zitierte Formulierung "Ein Vertragsnehmer/Versicherungsnehmer haftet... " konnte ich trotz eingehender Recherche so nicht in einem geltenden deutschen Gesetz finden. Es gibt zwar im Bereich des Maklerrechts die Bestimmung bzw. den Grundsatz, dass der den Makler beauftragende Kunde den Makler nicht um seine Provision prellen darf oder auch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die jeweiligen Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrags gegenseitig für Verletzungen von Vertragsverletzungen haften, doch scheinen diese Regelungen in Ihrem Fall m. E. so nicht anwendbar, da von Ihnen zumindest keine Vertragspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt wurden.

Ob eine Vertragsverletzung aus dem Beratervertrag gegeben ist, die zu dieser Erstattungsforderung führen könnte, müsste ggf. noch gesondert geklärt werden. Ich halte dies aber nach Ihren Schilderungen für eher unwahrscheinlich

Die Provisionszahlung erfolgt nach Ihren Angaben allein im Verhältnis Versicherungsunternehmen und Beraterin. Sie selbst haben mit der Beraterin nach Ihren Angaben keinen Vertrag geschlossen, in dem Sie sich zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben. Ein Regress gegen Sie auf Erstattung der Beraterprovision wenn diese von der Versicherung zurück verlangt wurde, könnte sich daher nur ausnahmsweise aus dem Versicherungsvertrag (unwahrscheinlich) oder dem Beratervertrag inkl. etwaiger AGBs ergeben. Soweit auch dort keine Regelungen vorhanden sind, die einen Regress gegen Sie ermöglichen, besteht meiner Ansicht nach für die Beraterin keine Möglichkeit, von Ihnen einen Teil der Beraterprovision erstattet zu verlangen.

Nach meiner ersten Einschätzung war die Beraterin daher nicht berechtigt, die Forderung gegen Sie geltend zu machen. Eine endgültige Bewertung des Sachverhalts ist allerdings erst nach Durchsicht und Auswertungen aller Unterlagen möglich.

Soweit die Beraterin die Forderung unberechtigt geltend gemacht hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den von Ihnen gezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzufordern-

Allerdings könnte die Durchsetzung dieses Anspruchs u. U. problematisch werden.

Zum einen entfällt die Rückforderungsmöglichkeit, wenn Sie in Kenntnis des Umstands, dass die Forderung der Beraterin unbegründet ist und keine Zahlungspflicht bestand an das Inkassobüro gezahlt hätten.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Beraterin inzwischen entreichert ist - also das Geld nicht mehr vorhanden oder erstattbar ist - und Ihr Rückforderungsanspruch schließlich daran scheitert.

Sofern Sie sich entschließen sollten, gegen die Beraterin vorzugehen und Ihre Zahlung von Ihr zurückzufordern, sollten Sie die Erfolgsaussichten vorher noch einmal anwaltlich prüfen lassen, auch wenn dadurch weitere Kosten entstehen. Eine endgültige Bewertung der Erfolgsaussichten ist nur nach Einsichtnahme der gesamten Unterlagen möglich, was im Rahmen dieses Portals naturgemäß nicht möglich ist.

Unter Vorbehalt einer tiefergehenden Prüfung anhand der Unterlagen, würde ich die Erfolgsaussichten derzeit aber als nicht allzu schlecht bewerten, sofern Sie nicht in Kenntnis der Unbegründetheit der Forderung gezahlt haben.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort erst einmal weiterhelfen wird und wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin







Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2010 | 22:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle, fundierte und jeden Euro werte Antwort!

"