Sehr geehrter Ratsuchender,
entscheidend ist die im Vertrag genannte Stellenbeschreibung, da diese Grundlage der Arbeitsleistung und auch des Direktionsrechtes ist.
Fehlt es daran, ist dieser Punkt auslegungsfähig und die bisherige Tätigkeit muss herangezogen werden.
Danach und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist dann von dem allgemeinen Verwaltungsdienst, technisch auszugehen und dort wiederum von der EDV die per dienstlicher Verfügung den Gesamtbereich eingegrenzt hat.
Eine beabsichtigte Versetzung (bisher ist es ja eher eine Bitte des Eigenanztrages) muss dieses unter Berücksichtigung des GdB und der Arbeitsplatzfähigkeit also umfassen, um noch vom Direktionsrecht gedeckt zu werden.
Dabei darf dann die stellvertretenden Tätigkeit im Personalrat nicht behindert werden, muss also - wie gewohnt - möglich sein.
Ist das alles gewährleistet, wäre eine Versetzung möglich; allein die Schwerbehinderung und die Tätigkeit im Personalrat schließt aslo nicht zwingend eine Versetzung aus.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht vermag ich nicht zu erkennen.
Die Auswertung von personenbezogenen Tickets, bzw. Statistiken ist zulässig, sofern es beim Personalchef verbleibt und nicht höchstpersönliche Daten entgegen Ihrem ausdrücklichen Willen verwertet werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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