Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verschlechterung Trittschallschutz

2. Dezember 2024 13:13 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer Eigentumswohnung (Altbau. Teil eines Mehrparteienhauses und Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft) haben wir vorhandenes Parkett und Fliesen des Vorbesitzers entfernt und eine Uponor Minitec-Fußbodenheizung mit einer Aufbauhöhe von 12mm verlegen lassen. Darüber kommen wieder neues Parkett und Fliesen. Den Bestandsestrich (Gemeinschaftseigentum) haben wir nicht verändert.
Die Hausverwaltung möchte nun aufgrund einer Beschwerde einer anderen Eigentümerin einen Nachweis über einen vergleichbaren Fall bzw. ein Urteil über einen Fall, bei dem ähnlich oder genauso vorgegangen wurde und es keine Verschlechterung des Schallschutzes gegeben hat bzw. die DIN 4109 eingehalten wurde.
Können Sie ein solches Beispiel zur Verfügung stellen?

Mit freundlichen Grüßen,

2. Dezember 2024 | 14:09

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


so ein Urteil gibt es nicht, kann also auch nicht zur Verfügung gestellt werden.


Sie müssen bedenken, dass jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist.

Und gerade bei Einhaltung des Trittschalls nach Auswechselung des Bodenbelages hat der BGH deutlich gemacht, dass auch dann eben DIN 4109 als Mindeststandart einzuhalten ist.

Der BGH macht aber auch deutlich, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist, die auch vom Bauzustand, der vorhandenen Substanz, den Materialen und der Veränderung abhängt, wobei das Gericht dann zur Einhaltung des Trittschallschutzes auf eine Überprüfung eines Sachverständigen zurückgreifen muss, er eine individuelle Prüfung im Einzelfall vorzunehmen hat.


Aber selbst bei Einhaltung der DIN 4109 kann dann sogar im Einzelfall ein noch höherer Schallschutz verlangt werden (BGH, Urt.v. 04.06.2029, Az.: VIIZR 54/07), sodass das Einhalten dieser DIN (die auch keinen Gesetzescharakter hat) keine Gewähr für einen weitergehenden Trittschallschutz bietet.


Insoweit wird es also eine technische Frage sein, ob der von Ihnen geschilderte Aufbau zu einen nun unzumutbaren Geräuschbelästigung führt.

Hierzu sollten Sie Prüfzeugnisse von Herstellern der verwendeten Materialen einholen, da dort Auskunft erteilt wird, bei welcher Stärke welches Schalldämmmaß erreicht wird. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte aber der Wert von 50 dB nicht überschritten sein. Ansonsten muss ein Gutachter für diese technische Frage herangezogen werden.

Nach Messungen wird erst dann zu prüfen sein, ob die Geräusche über das Zumutbare hinaus gehen, denn es besteht kein Recht auf eine Schalldichtigkeit, sondern "nur" die Abwehrmöglichkeit gegen unzumutbare Geräuschbelästigungen.



Besorgen Sie zunächst über Handwerker also die Prüfzeugnisse der von Ihnen verwendeten Materialen. Ansonsten muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER