Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Welche Angaben Sie bei der Gestaltung von Angeboten bei Ebay machen müssen, ergibt sich aus § 1 BGB-InfoVO. Danach muß der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluß in Textform u.a. informieren über
1. seine Identität,
2. seine ladungsfähige Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Zu den notwendigen Informationen gehören also auch Angaben über die Form des Versandes. Die Verwendung der Begriffe "versichert" oder "unversichert" ist in diesem Zusammenhang aber mißverständlich, denn beim Verbrauchsgüterkauf macht dies für den Kunden keinen Unterschied - die Preisgefahr tragen auch beim "unversicherten Versand" weiterhin Sie.
Eine Informationspflicht dahingehend, daß Sie den Verbraucher auf das Versandrisiko hinweisen, ist § 1 BGB-InfoVO nicht zu entnehmen. Allerdings kann der Hinweis auf "unversicherten Versand" beim Verbraucher den Eindruck erwecken, daß Sie die Haftung für Verlust/Beschädigung der Ware auf dem Transportweg ausschließen wollen und er auch in diesem Fall die Preisgefahr trägt. Dies ist gem. § 474 Abs. 2 BGB
aber gerade nicht der Fall, so daß für den Verbraucher die Gefahr eines Irrtums über die Rechtsfolgen des "unversicherten Versandes" bestehen kann. Dies ist wettbewerbsrechtlich bedenklich - mir sind auch entsprechende Abmahnungen von Mitbewerbern aus diesem Grunde bekannt.
Um Ihren Informationspflichten zu genügen, sollten Sie konkret angeben, daß Sie die Ware als Brief, Päckchen oder Paket versenden und dem Kunden auch die Wahl lassen - natürlich nur gegen Aufpreis, je nach Versandart. Das Verkaufsformular von Ebay enthält dazu zahlreiche Möglichkeiten.
Der Kunde muß vor Vertragsschluß konkret erkennen können, auf welchem Wege die Ware zu ihm gelangt. Die von der InfoVO geforderten Einzelheiten der Lieferung enthält Ihre gegenwärtige Formulierung jedoch gerade nicht: Der Kunde weiß nur, daß er die Ware versendet bekommt. Dies sollten Sie also wie vorstehend konkretisieren - ohne dabei mißverständlich von "unversichert" oder "versichert" zu schreiben.
Den Hinweis auf die von Ihnen beautragten Speditionsunternehmen halte ich hingegen für ausreichend. Sie müssen sich nicht auf ein Unternehmen festlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Nachfragen auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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