Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Bezüglich des Mangels Motorschaden sehe ich kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Andere Abweichungen des tatsächlichen Zustandes des Traktors von der angegebenen Artikelbeschreibung haben Sie nicht geschildert.
Laut der Artikelbeschreibung des Verkäufers hatte der Traktor einen Motorschaden. Dies war Ihnen bei Abgabe des Gebotes bekannt, es hätte Ihnen jedenfalls bekannt sein müssen.
Weiterhin stellte der Verkäufer in den angehängten Fragen dar, dass er nicht genau wisse, um welchen Schaden es sich handle, der Motor jedenfalls nicht laufe und das Fahrzeug nicht fahrbereit sei.
Trotzdem gaben Sie Ihr erfolgreiches Gebot ab.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können, aber ich muss Ihnen empfehlen Ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Sie sollten mithin den Kaufpreis zahlen. Ebenso sind Sie verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen. Denn Sie befanden sich im Verzug, da Sie die Erfüllung Ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlten, ablehnten. Die Gebühren des Anwalts erscheinen der Höhe nach berechtigt.
Daneben bliebe Ihnen als weitere Möglichkeit, mit dem Anwalt Verhandlungen aufzunehmen und eventuell einen Vergleich zu schließen. Ob und inwiefern Ihre Gegner hierzu bereit ist, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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