Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen (§§ 6
, 289
, 296 InsO
). Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen und beginnt gem. § 6 Abs. 2 S. 1 InsO
mit Verkündung der Entscheidung, andernfalls mit ihrer Zustellung.
Im Übrigen ist die Begründetheit der Beschwerde davon abhängig, ob ein Versagungsgrund vorliegt. Soweit das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde, kommen die Versagungsgründe nach § 290 InsO
in Betracht. In der Wohlverhaltensperiode hängt die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung demgegenüber von dem Verstoß gegen die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO
ab.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Versagungsgründe nach § 290 InsO
:
1. der Schuldner ist wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c
des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden,
2. der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ist dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ,
4. der Schuldner hat im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder
6. der Schuldner hat in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.
§ 295. Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
19. September 2007
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10:23
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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