Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 290 Abs. 2 InsO
ist der Antrag schriftlich bei dem zustänidgen Insolvenzgericht einzureichen. Dies beinhaltet für die Erfüllung des Formerfordernis die Unterschrift des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung.
2. Soweit eine Unterzeichnung des Antrages krankheitsbedingt nicht möglich war, ist nach der Kommentierung ein Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes möglich. D.h. es hätte auch ein mündlicher Antrag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden können.
3. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes können Sie mit einer Frist von zwei Wochen Beschwerde einlegen und den Antrag unterschrieben einsenden. Sollte die Frist verstrichen sein beantragen Sie die Widereinsetzung in den vorigen Stand unter Beigügung eines ärztlichen Attestes und einer kurzen Begründung warum Ihnen die Unterzeichnungen des Antrages nicht möglich war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Schroeter,
Vielen Dank fuer die schnelle Antwort. Ein paar ergaenzende Informationen:
Unter 2. bemerken Sie, dass ich auch muendlich den Antrag haette stellen koennen. Dies war und ist, weil ich beruflich mich fuer laengere Zeit Tausende Kilometer entfernt im Ausland befinde nicht moeglich. Insofern schon mal Dank, dass werde ich in meiner Beschwerde noch einmal hervorheben.
Unter 3. moechte ich ergaenzen, dass ich mich noch innerhalb der zweiwoechigen Frist befinde. Ich kann daher die entsprechende Versicherung von Eides Statt abgeben und ein Attest beilegen. Allerdings ist das Attest in einer Sprache (Chinesisch) erfasst, die kaum ein Gericht in Deutschland lesen kann. Bin ich verpflichtet hier eine beglaubigte Uebersetzung des Attestes beizubringen? Ist hier das Original des Attestes zu versenden? Ich kann aufgrund des langen Postweges aus China den neuen Antrag diesmal Unterschrift, Beschwerde, Attest und Unterschrift fristgerecht per Fax versenden und den Hinweis geben, dass die Originale dann zeitgleich ans Insolvenzgericht versendet werden.
Ich gehe davon aus, dass es sicherlich besser ist das Attest und meine Versicherung innerhalb der 2 Wochen Beschwerdefrist zu liefern und nicht erst den Weg auf Einsetzung auf vorherigen Stand anzustreben?
Kurz eine abschliessende Frage zu Ihrer persoenliche Einschaetzung (ohne eine Rechtsverbindlichkeit abzugeben) ueber die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde? Sollte die Beschwerde nicht erfolgreich sein, was waere der naechste Schritt? Abwarten und einen neuen Antrag nach 295 Inso stellen, weil der Schuldner seine Erwerbsobliegenheitpflicht nicht nachkommt? Mein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Inso ist allerdings wesentlich erfolgsversprechender alle Glaeubiger hier zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Vielen Dank noch einmal
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat scheidet in diesem Fall ein Antrag bei der Geschäftsstelle aus tatsächlichen Gründen aus.
Versenden Sie die Beschwerdebegründung vorab per Fax. Reichen Sie eine beglaubigte Abschrift des Attestes ein nebst begläubigter Übersetzung. Eine Einsetztung in vorigen Stand bedarf es hier nicht. Rein vorsorglich sollten Sie einen erneuten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dies ist bis zum Schlusstermin möglich. Sollte die Beschwerde nicht erfolgreich sein, greift dann der neue Antrag.
Hinsichtlich der Versäumung der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung ist aus meiner Sicht zunächst ein Hinweis an den Insolvenzverwalter/Treuhänder vorzunehmen. Der Schuldner wird dann von dem Verwalter aufgefordert seiner Erwerbobliegenheitspflicht nachzukommen. Sanktionsmöglichkeiten sind dann seitens des Insolvenzgerichtes die Verfahrenskostenstundung aufzuheben. Sollte auch dies nicht wirken, wird nach Androhung der Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt