Sehr geehrter Fragesteller,
gerne benatworte ich Fragen wie folgt.
Ich schätze die Erfolgsaussichten des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung als sehr gering ein.
Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
sanktioniert Verhaltensweisen des Schuldners durch die dieser seine Gläubiger mißbräuchlich schädigt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert" wird keine Pflicht zur nsolvenzantragstellung bei natürlichen Personen begründet. Es soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Schuldner beispielsweise durch Täuschung seiner Gläubiger diese davon abhält einen Insolvenzantrag zu stellen. Erfasst wird daher nur ein ausdrückliche aktives Handlen des Schuldners. Bloße Unterlassungen sind nicht sanktioniert. Wenn also ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird, dann fällt dies nicht unter die genannte Regelung.
Selbst wenn hier ein aktives Tun vorliegen würde, so müsste zudem noch ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Beeinträchtigung der Gläubiger nachgewiesen werden. Dies ist regelmäßig eine schwierig zu nehmende Hürde.
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Diese Antwort ist vom 21.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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