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Versagung der Restschuldbefr. durch eV in der Wohlverhaltensperiode?

14. Februar 2008 15:53 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Geehrte Damen und Herren,

A befindet sich seit Mitte 2003 in der sog. Wohlverhaltensperiode. Nun wurde er Anfang 2008 gerichtlich verurteilt ca. 3.000,--€ an einen Gläubiger zu zahlen. Die Forderung des Gläubigers entstand im Laufe des Jahres 2006, also lange nach Eröfffnungs des Insolvenzverfahrens von A.

Vorgestern kam der Gerichtsvollzieher zu A und teilte ihm den Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit. A kann momentan 3.000,--€ nicht aufeinmal zahlen, wird die 3.000,--€ aber auf jeden Fall in Raten Stück für Stück zahlen. A hat mit 5 unterhaltspflichtigen Kindern ca. 2.500,--€ netto und kann diese Summe unmöglich auf einmal zahlen. Die Pfändung des Gerichtsvollziehers vorgestern war fruchtlos.

Sehen Sie die Restschuldbefreiung durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gefährdet?


Mit freundlichen Grüßen

14. Februar 2008 | 16:14

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Allein der Umstand einer Abgabe einer EV gefährdet nicht die Restschuldbefreiung.

Ein Versagung kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen, wenn in der sog. Wohlverhaltensperiode gegen die Obliegenheiten des § 295 InsO verstoßen wurde, eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283 – 283 c StGB erfolgt oder die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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