Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist zwischen dem Insolvenzverfahren i.e.S. und dem Restschuldbefreiungsverfahren i.w.S. zu unterscheiden. Denn beide Verfahren sind insofern voneinander unabhängig, als die Erteilung (oder, wie hier: die Versagung) der Restschuldbefreiung vom Verlauf des Insolvenzverfahrens unabhängig ist. Insbesondere das Amt des Insolvenzverwalters und die an diesem hängenden Befugnisse für diesen sind von der Erteilung (oder eben der Versagung) der Restschuldbefreiung unabhängig.
Diese Unabhängigkeit zeigt sich daran, dass die Restschuldbefreiung immer dann erteilt wird, wenn sie beantragt wurde, die je nach Gesetzeslage vorausgesetzte Dauer ab Antragstellung verstrichen ist, und keine Versagungsgründe vorliegen. Das führt dazu, dass die Restschuldbefreiung auch dann erteilt werden kann, wenn das Insovenzverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist. In solchen Fällen entfällt die sog. Wohlverhaltensphase, die ansonsten die Zeitspanne zwischen Abschluss des Insolvenzverfahrens und dem Ablauf der Restschuldbefreiungsphase meint.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass die (endgültige) Versagung der Restschuldbefreiung keinen Einfluss auf das Insolvenzverfahren und die Befugnisse des Insolvenzverwalters hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Danke für die super verständliche und prompte Antwort.
Die Nachfrage wäre: Wie lange darf ein Insolvenzverfahren längstens dauern und
kann ich die Einstellung beim Insolvenzgericht beantragen. Das ganze belastet unsere Familie
extrem. Danke.
Hallo
und danke sowohl für die positive Bewertung, als auch für Ihre Nachfrage. Diese ist dahingehend zu beantworten, dass es eine Höchstdauer für ein Insolvenzverfahren nicht gibt. Auch wenn es Erfahrungswerte dahingehend gibt, dass Privatinsolvenzverfahren in der Regel nicht länger als 5 Jahre dauern, gibt es durchaus auch Fälle, in denen die VErfahrensdauer 10 Jahre und mehr betragen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Ermittlung der Vermögensgegenstände kompliziert ist, z.B. bei Auslandsbezug, oder wenn die VErwertung von Vermögensgegenständen komplex ist (Thema Altlasten), oder aber, wenn - wie vermutlich hier - innerhalb eines Insolvenzverfahrens auf die Abwicklung anderer Verfahren wie Nachlassverfahren gewartet werden muss.
Eine vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens kommt nach §§ 212, 213 InsO z.B. dann in Betracht, wenn der Eröffnungsgrund (hier wohl die Zahlungsunfähigkeit) weggefallen ist, oder aber wenn alle Gläubiger zustimmen. Letzteres kann z.B. dadurch erreicht werden, dass alle Insolvenzforderungen durch einen befreundeten Gläubiger aufgekauft werden, oder dass den Gläubigern im Rahmen eines außergerichtlichen VErgleichs eine Quotenzahlung angeboten wird, die über der einer Quote des Insolvenzverfahrens liegt.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt