Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Berechtigt, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, sind nur die in der Insolvenztabelle aufgeführten Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO
. Eine Versagung von Amts wegen oder auf Antrag des Treuhänders mit Ausnahme des Falls, dass die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters nicht gedeckt ist (§ 298 InsO
), kennt das geltende Gesetz nicht. Liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, so informiert der Insolvenzverwalter die Gläubiger in der Regel hierüber und weist sie auf die Möglichkeit hin, einen Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Ein Versagungsantrag könnte in Ihrem Fall auf den Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
gestützt werden. Hiernach hat der Schuldner die Pflicht, während der Laufzeit der Abtretungserklärung u.a. keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
erfasstes Vermögen zu verheimlichen. Zwar fordert ein Teil der Rechtsprechung für ein „Verheimlichen“ von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Vermögen erhält, andererseits wird bei einem bloßen Verschweigen dann ein Verheimlichen angenommen, wenn eine entsprechende Auskunftspflicht existiert, was in Ihrem Fall zu bejahen sein dürfte. Weiterhin setzt die Versagung der Restschuldbefreiung ein Verschulden voraus. Hierfür genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit. Den intellektuellen Fähigkeiten des Schuldners und die Umstände, unter denen es zum Obliegenheitsverstoß gekommen ist, ist grds. Rechnung zu tragen. Je nach den Einzelfallumständen kann daher unter Umständen auch das nur versehentliche Nichtberücksichtigen von Einkommensanteilen schuldlos sein.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind gemäß § 2 Abs. 7 VermBG nicht übertragbar. Somit sind sie gemäß § 851 ZPO
nicht pfändbar und auch nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Diese sind daher zur Berechnung des Betrages, nach dem sich die pfändbaren Einkommensanteile bestimmen, mit dem Bruttobetrag vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die prompte Antwort.
Dennoch, Ihren Ausführungen nach zu urteilen, kann im Moment nicht fetgestellt werden, ob eine Versagung eintreten wird.
Ich verstehe leider nicht den Unterschied von "Verschweigen" und "Verheimlichen". Ich bin doch ordnungsgemäß meiner Auskunftspflicht nachgekommen.
Was die VWL betrifft, ist es also richtig, daß das Nettoeinkommen abzgl. der VWL die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils ist?
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Dennoch, Ihren Ausführungen nach zu urteilen, kann im Moment nicht fetgestellt werden, ob eine Versagung eintreten wird.
Ich verstehe leider nicht den Unterschied von "Verschweigen" und "Verheimlichen". Ich bin doch ordnungsgemäß meiner Auskunftspflicht nachgekommen.
Was die VWL betrifft, ist es also richtig, daß das Nettoeinkommen abzgl. der VWL die Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils ist?
Sehr geehrte Fragestellerin,
das bloße „Verschweigen“ stellt ein Minus gegenüber dem „Verheimlichen“ dar. Wird pfändbares Vermögen dem Treuhänder nicht mitgeteilt, so wird darin ein Verschweigen liegen - ein Verheimlichen, das ein ausdrückliches Handeln gegenüber dem Insolvenzverwalter voraussetzt, wird demgegenüber dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner auf eine entsprechende Nachfrage unrichtige Angaben macht. - Nachdem Sie auf die Aufforderung des Treuhänders Ihre jährlichen Bezüge vollumfänglich offen gelegt haben, spricht dies zunächst gegen eine Obliegenheitsverletzung. Andererseits hat der Schuldner sich nach besten Kräften um die Gläubigerbefriedigung zu bemühen und stets dazu beizutragen, dass die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge vollständig an den Treuhänder abgeführt werden. So muss der Schuldner nach der Zielrichtung des Gesetzgebers pfändbare Bezüge, die ihm der Arbeitsgeber nach Missachtung einer Abtretung auszahlt, unverzüglich an den Treuhänder weiterleiten (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443, S. 192
). - Abgesehen hiervon wird die Nachentrichtung der pfändbaren Beträge die Gläubiger voraussichtlich von der Stellung eines Versagungsantrags abhalten.
Weiterhin ist es zutreffend, dass die VWL in Höhe des Bruttobetrages von Ihrem Nettoeinkommen abzuziehen ist und die sich denn errechnende Summe Grundlage für die Ermittlung des Pfändungsbetrages ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger