Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der nacheheliche Unterhalt und der Trennungsunterhalt werden in getrennten Verfahren behandelt. Damit gilt das, was für den nachehelichen Unterhalt entschieden wird, nicht automatisch für den Trennungsunterhalt.
Allerdings sind die Verwirkungsgründe für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt im wesentlichen identisch: Die Verwirkungsgründe sind für den nachehelichen Unterhalt in § 1579 BGB
geregelt, § 1361 III BGB
verweist für den Trennungsunterhalt auf diese Vorschrift (mit Ausnahme des Grundes "kurze Ehezeit").
Nach Ihrer Schilderung kommt § 1579 Nr. 3 und 5 BGB
in Betracht, also sowohl beim nachehelichen als auch beim Trennungsunterhalt. Auch wenn der Richter in jedem Verfahren prüft, ob der Unterhalt verwirkt wurde: Es spricht einiges dafür, dass, wenn für das Verfahren auf nachehelichen Unterhalt die Verwirkung festgestellt wird, dies auch für den Trennungsunterhalt anzunehmen ist - jedenfalls für die Zeit, die zeitlich nach der Betrugshandlung liegt.
Sie sollten die Verwirkungsgründe im zeitliche zuerst geführten Verfahren nennen und ggf. unter Beweis stellen.
In einem eventuellen Verfahren über den Trennungsunterhalt kann dann auf die Feststellungen im ersten Verfahren Bezug genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 27.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo , und danke für die Antwort,
Ist es nicht besser das das Ergebnis der Klage auf Nachehelichenunterhalt abzuwarten und die Beweise erst bei der Klage auf Trennungsunterhalt vorzulegen. Es wäre doch dann beim Nachehelichenunterhalt vollzogener Prozessbetrug und beim Trennungsunterhalt versuchter Prozessbetrug. Wäre das nicht sinvoller ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich halte es für riskant, eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt in Kauf zu nehmen, nur weil Sie die Informationen über das verschwiegene Einkommen nicht offenlagen wollen. Auch ein lediglich versuchter Betrug kann zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen reichen.
Bedenken Sie, dass eine Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zunächst vollstreckbar ist, auch wenn das Urteil auf falschem Sachvortrag der Gegenseite beruht. Ob Sie die im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebenen oder freiwillig aufgrund des Urteils geleisteten Zahlungen dann später zurückfordern können, ist zumindest fraglich.
Sie sollten diesen Aspekt mit dem Anwalt besprechen, der Sie im Verfahren vertritt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel