Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Die Aussage Ihrer Sparkasse, Sie müssten eine Anzeige erstatten, um Ihr Geld zurückfordern zu können, ist schlicht falsch.
Zwischen einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Ihrem zivilrechtlichen Anspruch aus dem Kaufvertrag besteht insoweit kein direkter Zusammenhang (das soll Sie aber nicht von der Erstattung einer Anzeige abhalten, falls Sie sich betrogen fühlen. In -eher seltenen- Einzelfällen erfolgt nach der Anzeigeerstattung tatsächlich unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens eine Kaufpreiserstattung).
Rechtlich sieht es so aus:
Hier handelt es sich um einen Kauf zwischen Privatpersonen, so dass hinsichtlich des Versands § 447 BGB
gilt.
Nach dieser Norm trägt der Käufer das Versandrisiko- allerdings erst, nachdem die Kaufsache an das Transportunternehmen übergeben wurde.
Und genau das ist hier (noch) nicht nachgewiesen. „Die Kaufsache" hätte versendet werden müssen- das behauptet der Verkäufer zwar, hat es aber bislang nicht bewiesen. Der Beleg über ein Päckchen sagt nichts über dessen Inhalt.
Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie entweder das gekaufte Handy oder Ihr Geld erhalten wollen.
Schreiben Sie dem Verkäufer nachweisbar, z.B. mit Einschreiben/Rückschein, dass er bislang nicht bewiesen hat, das Handy versendet zu haben, Sie daher weiter auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen und ihm hierzu eine konkrete Frist, z.B. auf den 12.02.2016, setzen.
Erfolgt keine Lieferung, erklären Sie auf gleichem Weg dem Rücktritt vom Kaufvertrag und fordern wieder unter konkreter Fristsetzung die Überweisung des Kaufpreises.
Zahlt er sodann nicht, wäre der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten.
Ob Sie dies dann mit einer zusätzlichen Strafanzeige verbinden, um ein solches Verhalten nicht durchgehen zu lassen und den Druck auf den Verkäufer zu erhöhen, bleibt Ihnen überlassen, zivilrechtliche Notwendigkeit wäre es nicht.
Die Kombination „Ausschluss des Käuferschutzes/Fehlende Sendungsverfolgung" ist zwar kein Beweis unlauterer Absichten, legt diese aber in des Gesamtschau nahe, falls wirklich weder Lieferung, noch Erstattung erfolgen sollte.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 29.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Vielen Dank für Ihre ausführliche antwort, die mir schon sehr weitergeholfen hat.
Wenn ich mich dazu durchringe eine Anzeige zu erstatten, ist dieses aber erst sinnvoll nachdem die gesetzte Frist abgelaufen ist, oder kann ich diese auch schon zeitgleich machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie können zeitgleich mit der Fristsetzung Anzeige erstatten, einen Anfangsverdacht halte ich für gegeben.
Dass es wirklich "Sinn" macht, kann aber nicht sicher vorhergesagt werden. Von seiner Beschuldigtenstellung erfährt der Angezeigte erfahrungsgemäß erst nach Tagen bis Wochen seitens der Polizei, eventuell also erst nach Ablauf Ihrer Frist, so dass die Anzeige keine "zahlungsmotivierende" Wirkung entfalten würde.
Zudem können Sie sich eine Frage nur selbst beantworten: würde innerhalb der Frist gezahlt bzw. geleistet: würden Sie sich dann immer noch betrogen fühlen, oder eventuell nur einen unglücklichen Verlauf in Betracht ziehen ? Im letzteren Fall wäre eine sofortige Anzeige eher verfrüht.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht