Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Sie haben (nur) dann in entsprechender Anwendung des § 952 Abs. 2 BGB
einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie Eigentümer des zugehörigen Fahrzeugs sind.
Dafür spräche in einem Gerichtsverfahren, dass Sie im Besitz des Fahrzeugs sind (vgl. § 1006 Abs. 1 BGB
). Es wäre deshalb Sache Ihres Gegners, darzulegen und zu beweisen, dass Sie zwar den Besitz, aber – entgegen der Vermutung – nicht das Eigentum an dem Fahrzeug erworben haben. Dies kann dem Gegner nach Ihrer Schilderung allenfalls gelingen, wenn er beweist, dass derjenige, der ihnen das Fahrzeug im Tausch gegen Ihren Wagen übergeben hat, weder Eigentümer des Fahrzeugs noch ermächtigt war, das Eigentum daran auf Sie zu übertragen.
Denn nach Ihrer Schilderung haben Sie sich auf der Grundlage eines Tauschvertrages mit jemandem darüber geeinigt, dass Sie Eigentümer „seines" Fahrzeugs werden sollen, und wurde Ihnen dieses Fahrzeug übergeben. Sie sind deshalb gemäß § 929 Satz 1 BGB
Eigentümer des Fahrzeugs geworden, wenn das Fahrzeug Ihrem Tauschpartner gehörte oder dieser ermächtigt war, Sie „zum Eigentümer zu machen". Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums scheidet demgegenüber von vornherein aus, weil Sie sich den Fahrzeugbrief nicht haben vorlegen lassen (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05
).
Um es zusammenzufassen: Dass Sie, was die Herausgabe des Fahrzeugscheins anbelangt, Erfolg haben, ist keinesfalls ausgeschlossen. Denn nicht Sie müssen in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, dass Sie Eigentümer des in Rede stehenden Fahrzeugs (geworden) sind, sondern Ihr Gegner muss beweisen, dass Sie trotz Ihres Besitzes nicht der Eigentümer sind.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Antwort
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Und wie beweiskräftig wären die Chatverläufe vor Gericht in denen ich seit September vertröstet werde?
Sehr geehrter Fragesteller,
welchen Beweiswert die Chatprotokolle haben, kann ich naturgemäß nicht einschätzen, schon weil ich deren genauen Inhalt nicht kenne.
Derzeit gehe ich allerdings nicht davon aus, dass Sie die Protokolle überhaupt benötigen. Denn dass Ihnen das Fahrzeug übergeben wurde, dürfte unstreitig sein. Es wird deshalb – wie in meiner Antwort oben ausgeführt – darauf ankommen, ob derjenige, der Ihnen das Fahrzeug übergeben hat, berechtigt war, das Eigentum auf Sie zu übertragen. Diesbezüglich helfen die Chatprotokolle ohnehin nicht weiter, zumal ein gutgläubiger Eigentumserwerb hier ohnehin nicht in Betracht kommt (s. oben).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt