Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst eine kurze Anmerkung zu einer Aussage Ihrerseits, die nicht zu Ihren Fragen gehört: Wenn die Auslandstätigkeit zu Ihren arbeitsvertragliche Aufgaben hört, hätten Sie die Entsendung in die Schweiz nicht verweigern dürfen, auch wenn dies wohl aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Regelung zur Steuerpflicht Ihres Einkommens in der Schweiz geführt hat. Anderenfalls hätte eine Arbeitsverweigerung vorgelegen, die zu einer Abmahnung und Kündigung hätte führen können.
Nun zu Ihren Fragen. Ihr Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass vorab keine Entsendevereinbarung geschlossen wurde. Es gibt daher zu dieser Konstellation wenig Literatur und Rechtsprechung, so dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein entsprechendes Prozessrisiko besteht.
1. Kann mein Arbeitgeber die für mich im Ausland gezahlten Steuern von mir zurückfordern, obwohl wir keine Entsendevereinbarung unterzeichnet haben? Ist die Forderung gerechtfertigt?
Ihr Arbeitgeber könnte argumentieren, dass eine Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag besteht, an der Erstattung der ausländischen Quellensteuer mitzuwirken. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht würde dann zu einer Schadenersatzforderung in entsprechender Höhe führen.
2. Darf mein Arbeitgeber die Forderung gegen meinen Lohn in DE aufrechnen?
Ein Arbeitgeber darf mit Schadenersatzforderungen gegen Lohn bis zur Höhe des unpfändbaren Einkommens aufrechnen, § 394 BGB
. Es würde Ihnen in jedem Fal ein Betrag von EUR 1.045,00 netto verbleiben, bei einem vermutlich höheren Einkommen und möglicherweise bestehenden Unterhaltspflichten auch mehr.
3. Falls er das nicht darf, wie kann ich mich gegen die Aufrechnung wehren?
Sie können den aufgerechneten Lohn vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Bitte beachten Sie hierbei möglicherweise vereinbarte Ausschlussfristen im Arbeits- oder auch ggf. auch Tarifvertrag.
Ich empfehle Ihnen daher, an der Erstattung der Quellensteuer mitzuwirken, ohne jedoch die Entsendevereinbarung mit den negativen Regelungen zu unterzeichnen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht