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Verrechnung von ausländischen Steuern über Arbeitslohn bei Entsendung

26. Januar 2015 09:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Im Fall einer Entsendung von mehr als 183 Tagen muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer im ausländischen Staat ausgehend von den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abführen. Er wird seitens des Arbeitgebers idR so gestellt, als hätte er inländische Lohnsteuer zahlen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgender Sachverhalt:
Ich bin in DE angestellt und reise kunden- und projektbedingt bedingt sehr viel - wöchentlich mind. 4 Tage. In 2014 hat mich mein Arbeitgeber auf ein Projekt nach CH geschickt - das Mutterunternehmen meines Arbeitgebers hat für mich Quellensteuer in CH bezahlt, einen mittleren hohen 4-stelligen Betrag.

Unstrittig ist, dass die Quellensteuer in CH bezahlt werden muss, da aufgrund der Dauer meines Aufenthaltes in CH keine Dienstreise mehr vorliegt und die Quellensteuer nach geltendem Recht direkt von der in CH ansässigen Muttergesellschaft, für die ich die Tätigkeit ausgeübt habe, zu bezahlen ist (d.h. an der Quelle).

Mein Arbeitgeber möchte mit mir jetzt in 2015, d.h. nachträglich, eine Entsendevereinbarung unterzeichnen. In der Vereinbarung ist geregelt, dass mein Arbeitgeber die von ihm gezahlte Quellensteuer von mir zurückfordern kann und zwar über meine private Einkommenssteuererkläung in DE. Aufgrund der Vermeidung von Doppelbesteuerung in CH und DE kann ich die Quellensteuer vom deutschen FA zurückfordern. Mein Arbeitgeber bietet an, mir bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen fachmännisch zu helfen.

Aufgrund bestimmter Regelungen ist die Entsendevereinbarung für mich ungünstig. Mein Arbeitgeber droht, dass er die für mich im Ausland gezahlten Steuern von mir persönlich zurückfordern will, wenn ich die Vereinbarung nicht unterschreibe. Er droht weiter, dass er dies direkt mit meinem Arbeitslohn verrechnen will. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass wir vor Beginn der Entsendung die Vereinbarung hätten unterzeichnen sollen bzw. hätte mich mein Arbeitgeber nicht entsenden sollen ohne Entsendevereinbarung. Aufgrund meiner vielen Reisetätigkeit war mir persönlich nicht klar, wann tatsächlich eine Entsendung und keine Dienstreise mehr vorliegt. Auch wusste ich bis dato nicht, dass mein Arbeitgeber für mich im Ausland Steuern bezahlt. Hätte ich dies gewusst, hätte ich mich geweigert dorthin zu fahren.

Frage:
1. Kann mein Arbeitgeber die für mich im Ausland gezahlten Steuern von mir zurückfordern, obwohl wir keine Entsendevereinbarung unterzeichnet haben? Ist die Forderung gerechtfertigt?
2. Darf mein Arbeitgeber die Forderung gegen meinen Lohn in DE aufrechnen?
3. Falls er das nicht darf, wie kann ich mich gegen die Aufrechnung wehren?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

MfG


26. Januar 2015 | 10:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst eine kurze Anmerkung zu einer Aussage Ihrerseits, die nicht zu Ihren Fragen gehört: Wenn die Auslandstätigkeit zu Ihren arbeitsvertragliche Aufgaben hört, hätten Sie die Entsendung in die Schweiz nicht verweigern dürfen, auch wenn dies wohl aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Regelung zur Steuerpflicht Ihres Einkommens in der Schweiz geführt hat. Anderenfalls hätte eine Arbeitsverweigerung vorgelegen, die zu einer Abmahnung und Kündigung hätte führen können.

Nun zu Ihren Fragen. Ihr Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass vorab keine Entsendevereinbarung geschlossen wurde. Es gibt daher zu dieser Konstellation wenig Literatur und Rechtsprechung, so dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein entsprechendes Prozessrisiko besteht.

1. Kann mein Arbeitgeber die für mich im Ausland gezahlten Steuern von mir zurückfordern, obwohl wir keine Entsendevereinbarung unterzeichnet haben? Ist die Forderung gerechtfertigt?

Ihr Arbeitgeber könnte argumentieren, dass eine Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag besteht, an der Erstattung der ausländischen Quellensteuer mitzuwirken. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht würde dann zu einer Schadenersatzforderung in entsprechender Höhe führen.

2. Darf mein Arbeitgeber die Forderung gegen meinen Lohn in DE aufrechnen?

Ein Arbeitgeber darf mit Schadenersatzforderungen gegen Lohn bis zur Höhe des unpfändbaren Einkommens aufrechnen, § 394 BGB . Es würde Ihnen in jedem Fal ein Betrag von EUR 1.045,00 netto verbleiben, bei einem vermutlich höheren Einkommen und möglicherweise bestehenden Unterhaltspflichten auch mehr.

3. Falls er das nicht darf, wie kann ich mich gegen die Aufrechnung wehren?

Sie können den aufgerechneten Lohn vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Bitte beachten Sie hierbei möglicherweise vereinbarte Ausschlussfristen im Arbeits- oder auch ggf. auch Tarifvertrag.

Ich empfehle Ihnen daher, an der Erstattung der Quellensteuer mitzuwirken, ohne jedoch die Entsendevereinbarung mit den negativen Regelungen zu unterzeichnen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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