Ich arbeite an einer ausländischen Botschaft in Deutschland (Berlin) als örtliche Angestellte. Nach meinem Arbeitsgeber muss ich an den Nationalfeiertagen des Heimatlandes der Botschaft Urlaub nehmen.
In meinem Arbeitsvertrag wird es nicht explizit geregelt.
Nach dieser Logik sollte ich also alle meine 25 Urlaubstage ausnehmen, wenn das Land 25 Nationalfeiertage hätte...
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundlage des Arbeitsvertrages ist nach Ihren Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 EGBGB
Deutsches Recht.
Der Arbeitsvertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt, also dem des Arbeitsortes. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß das Arbeitsverhältnis enge Bindungen zu einem anderen Staat aufweist.
Da in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlicht des anzuwendenden Rechtes zu finden ist und soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, ist Deutsches Recht anwendbar, mit der Folge, dass die Feiertagsreglung in Deutschland/Berlin gilt und nicht die des Heimatlandes.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller3. September 2007 | 21:16
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich weiss, dass mein Arbeitsverhältnis und meinen Vertrag nach dem Deutschen Recht geregelt ist. Mein Frage ist eher, ob es rechtsmäßig ist, dass ich an den Nationalfeiertagen des Landes (der Botschaft) Urlaub nehmen muss (da die Botschaft geschlossen ist)?
Ergänzung vom Anwalt8. September 2007 | 22:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
in der ursprünglichen Frage hatten Sie nicht erwähnt, daß Ihr Betrieb an den Nationalfeiertagen geschlossen ist. Jedoch ist der Arbeitgeber berechtigt, entsprechende Betriebsferien anzuordnen, wenn der Betrieb geschlossen bleibt. Der Arbeitnehmer muß hierfür dann Urlaub nehmen. Jedoch darf nicht der gesamte Urlaub hierfür verplant werden.