Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Soweit das Sparbuch auf Ihren Namen lautet und Sie noch dazu im Besitz dieses Sparbuchs sind, so sind Sie Inhaberin der Guthabensforderung. Das Sparbuch ist nämlich ein sogenanntes Inhaberpapier.
Das Sparbuch und das darauf befindliche Guthaben war somit nicht Teil des Nachlasses Ihres verstorbenen Exmannes.
Aus diesem Grund sind Sie Forderungsinhaberin und haben gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, beziehungsweise auf Pfandfreigabe.
Aus diesem Grund sollten Sie das Sparbuch an den Vermieter herausgeben. Damit dieser die Kaution verwerten und den eventuellen Kautionsrest an Sie herausgeben kann.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte