Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, die Kaution mit einer Nachzahlungsforderung aus der Nebenkostenabrechnung zu verrechnen. den darüber hinausgehenden Betrag des Kautionsguthabens müsste er Ihnen auszahlen, hat dazu jedoch in der Regel bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Zeit.
Sofern Sie mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden sind, weil der Personenschlüssel nicht korrekt ist, haben Sie ein Recht auf Korrektur der Abrechnung. Sie sollten die tatsächliche Situation Ihrem Vermieter gegenüber so klarstellen, wie Sie dies hier auch getan haben, und den Vermieter auffordern, die Abrechnung entsprechend zu korrigieren, weil Sie die Nachzahlungsforderung von EUR 470,00 nicht akzeptieren können.
Kommt er dem nicht nach, besteht die Möglichkeit, das Abrechnung selbst, unter Zugrundelegung des korrekten Personenschlüssels, zu korrigieren und das sich nach Abzug ergebende Kautionsguthaben einzuklagen.
In diesem Falle rate ich Ihnen allerdings das konkrete weiter Vorgehen mit einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt abzustimmen. Sehr gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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