Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 )
Honorarhöhe
Während die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abschließend geregelt ist, sieht die privatärztliche Gebührenordnung ( GOÄ ) ausdrücklich die Möglichkeit der Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient vor.
Bestimmte Leistungen sind einer Honorarvereinbarung nicht zugänglich. Insbesondere Notfall - und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden - § 2 Abs. 2 GOÄ.
Auf keinen Fall sollten Sie eine Honorarvereinbarung unterschreiben, aus der Sie nicht entnehmen können, inwieweit von den Regelsätzen der GOÄ abgewichen werden soll. Schließlich sollten Sie vor der Behandlung wissen, welchen Teil der Rechnung, die Krankenversicherung überhaupt erstatten wird.
Für die Bemessung der Höhe des Steigerungssatzes ist der Arzt nicht vollkommen frei. Er ist berufsrechtlich verpflichtet, nicht mehr als ein angemessenes Honorar zu fordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit der Leistung und der Zeitaufwand im Rahmen der Honorarvereinbarung entscheidende Bemessungskriterien.
Ablehnung der Weiterbehandlung
Kassenärzte
haben sich, um die Kassenzulassung zu bekommen, verpflichtet an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten teilzunehmen. Ein anerkannter Ablehnungsgrund ist jedoch, wenn der Kassenarzt keinen Termin mehr frei hat. Schließlich kann sich niemand " in zwei Teile reißen." In Notfällen gibt es kein Ablehnungsrecht.
Der privat abrechnende Arzt
hingegen kann sich seine Vertragspartner frei aussuchen und auch ohne triftige Gründe Patienten ablehnen. Bei Stammkunden, die schon sehr lange in Behandlung sind, darf auch der privat abrechnende Arzt die Behandlung nicht plötzlich und grundlos abbrechen. Außerdem muss er Notfälle natürlich auch behandeln.
( 2 ) Berechtigte Forderungen des Arztes müssen bezahlt werden. Eine Pauschalvergütung ist jedoch nicht zulässig.
( 3 ) Eine Honorarvereinbarung ist vor Beginn der Behandlung abzuschließen - § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Während einer bereits begonnenen Behandlung soll daher eine Honorarvereinbarung nur für zukünftige Leistungen möglich sein. Wichtig ist nämlich, daß sich der Patient gerade in dieser Situation frei für oder gegen die Vereinbarung entscheiden kann.
Alles in allem sollten Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt vor Ort und / oder an einen zweiten Arzt wenden. Diese(r) könnte(n) den Vertrag vor Ableistung einer übereilten Unterschrift prüfen und insbesondere auch den gegenwärtigen Stand der Behandlung mit Ihnen besprechen. Alleine die Durchsicht der Honorarvereinbarung kann ein ausführliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Info: www.anwaltkohbreger.de
§ 2 GOÄ
Abweichende Vereinbarungen
( 1 ) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5 a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ) oder eines abweichenden Punktwerts ( § 5 Abs. 1 Satz 3 ) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
( 2 ) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
( 3 ) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im Übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor - und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.