Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit würde die Veröffentlichung Ihres Namens einen rechtswidrigen Eingriff in Ihr sog. Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG darstellen. Dieses Recht beinhaltet auch, dass man anonym bleiben kann, um die eigene Person vor der Öffentlichkeit zu schützen. Das Recht eines Einzelnen, anonym zu bleiben, ist Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder hat zunächst einmal einen Anspruch darauf, dass persönliche Lebenssachverhalte nicht der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Dieses Recht des Einzelnen steht dem Recht der Öffentlichkeit auf Information gegenüber. Es muss also eine Interessenabwägung dahingehend vorgenommen werden, ob im jeweiligen Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (und die Pressefreiheit) überwiegt.
Ich gehe davon aus, dass Sie auch zuvor nie namentlich in Medien- oder Presseerzeugnissen öffentlich in Erscheinung getreten sind, sondern dass Sie stets im privaten Bereich gehandelt haben. Falls das unzutreffend ist, korrigieren Sie mich gerne. In einem solchen Fall ist es kaum vorstellbar, dass ein Recht der Öffentlichkeit bzw. ein Recht der Presse dahingehend besteht, dass auch Ihr Name öffentlich genannt wird. Es dürfte ja überhaupt nicht darauf ankommen, von wem die Stellungnahme zu der Berichterstattung stammt, denn es wird ja nicht um die Person als solche, sondern um eine Auseinandersetzung in der Sache gehen.
Eine Namensnennung wäre daher sehr wahrscheinlich unzulässig und würde dazu führen, dass Sie einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch hätten. Wenn schon konkret angekündigt wurde, dass eine Namensveröffentlichung stattfinden wird, dann kann der Unterlassungsanspruch wahrscheinlich auch schon jetzt geltend gemacht werden.
Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
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