Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Sofern Sie die Seite nicht selbst verkauft haben, könnte Ihnen ein Namensrecht aus § 12 BGB
zustehen. Dieses Namensrecht würde es Ihnen ermöglichen, vom jetzigen Domaininhaber die Freigabe der Domain erreichen zu können.
Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem jetzigen Inhaber der Domain kein eigenes Recht zusteht. Ein solches könnte sich ergeben aus (auch) § 12 BGB
oder bsw. einer eingetragenen Marke, aus der sich das Recht auf die Domain ableiten ließe. Da Sie hierzu keine Informationen übermittelt haben, kann hierzu keine Stellung bezogen werden.
Sie sollten, sofern die genannten Voraussetzungen zutreffen den Inhaber der Domain auffordern, diese freizugeben. Eine Abmahnung wäre hierfür denkbar, ist jedoch nicht zwingend notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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