Sehr geehrter Ratsuchender,
seine eigenen Unterlagen Unterlagen kann Ihr Frauend einstellen, da er insoweit nicht gegen fremde Rechte verstößt.
Bei der namentlichen Nennung von Ärzten oder Veröffentlichungen von derartigen Briefbögen wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ärzte verletzt. Dieses würde dann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Artikel 2 GG
nach sich ziehen.
Eine solche Veröffentlichung mit Kennbarmachung ist nur mit Einverständnis aller Betroffenen zulässig.
Zwar muss grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung Ihres Freundes einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der genannten Ärtze andererseits vorgenommen werden.
Ist aber durch die Namensnennung nicht nur die Sozialsphäre des Genannten betroffen, sondern kann auch eine Anprangerung (hier "kritische Auseinandersetzung") zu befürchten, ist eine Veröffentlichung abzulehnen, will Ihr Freund sich nicht den obigen Ansprüchen aussetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 17.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich verstehe nicht inwieweit das Persönlichkeitsrecht verletzt sein soll, da ja nichts behauptet wird was nicht stimmt, sondern sich nur mit dem Gutachten, Krankenakte sachlich kritisch auseinandergesetzt wird.
Sehr geehrter Ratsuchender,
weil die Beantwortung der Frage, was "sachlich kritisch" ist, sicherlich von Ihrem Freund und den genannten Ärzten unterschiedlich bewertet werden wird.
Denn warum will er die Ärzte unbedingt namentlich benennen, wenn er ihnen nicht irgend ein Fehverhalten anlasten will. Und genau dann wird die Grenze bei einer namentlichen Veröffentlichung überschritten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Das von Ihnen genannte Urteil behandelt einen andern Fall. Dort ging es "nur" um wörtliche Zitate.
"Soweit der Kläger durch den Internetauftritt des Beklagten sein eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, kann die Kammer nach den zu den Akten gereichten Ausdrucken eine schuldhafte Rechtsverletzung nicht generell auszuschließen. Das durch den Antrag vorgegebene Rechtsschutzziel erweist sich jedoch auch hier als zu weitgehend."
Soweit das von Ihnen zitierte Urteil. Auch das Gericht sicht eine schuldhafte Rechtsverletzung, hielt aber das Klageziel als zu hoch an.