Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Schadensersatz ggü. Ihrer Frau besteht. Ein Anspruch kann sich u. a. aus § 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. §§ 283
, 27 StGB
ergeben.
Durch die gläuberbenachteiligende Vermögensverschiebung können Sie sich nach § 283 StGB
strafbar gemacht haben. Der Tatbestand des Bankrott (§ 283 StGB
) stellt unter Strafe, wenn bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite geschafft werden.
Hieran hätte sich sodann Ihre Frau über § 27 StGB
beteiligt und konnte strafrechtlich und zivilrechtlich belangt werden.
Inwiefern die Staatsanwaltschaft und ein klagender Gläubiger insbesondere den erforderlichen Vorsatz nachweisen können, bleibt abzuwarten.
Geschah die Vermögensverschiebung jedoch wie in Ihrer Sachverhaltsschilderung angegeben mit Wissen und Wollen Ihrerseits und Seitens Ihrer Frau, bestehen Schadensersatzforderungen.
Darüber hinaus könnte - sofern alle Beteiligten Vorsatz und Kenntnis haben - eine Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO
direkt ggü. Ihren Sohn auf Rückübertragung der Immobilie drohen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Zum Sachverhalt erklärend: Die Insolvenz hat eine GmbH betroffen, für welche ich als Gesellschafter (nicht als Geschäftsführer) mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für ein Bankdarlehen gehaftet hatte. Die Insolvenz der GmbH ist abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt war ich privat nicht überschuldet und der Gläubiger hatte auch keinen Vermögensnachweis oder eine Selbstauskunft etc. angefordert.
Das Insolvenzanfechtungsgesetz § 133 würde also hier in keinem Fall angewendet werden können.
Wie sehen Sie die 4 Jahresfrist nach §§ 129 ff. InsO
?
MFG
AM
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Für die Anwendung von § 133 Inso kommt es nicht auf Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit an. In § 133 Abs. 1 InsO
heißt es:
"Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte."
Wenn Sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, kann der Insolvenzverwalter im Falle einer Verfahrenseröffnung bis zu 10 Jahren rückwirkend anfechten.
Die Vierjahresfrist des § 134 InsO
wird ab Antragstellung zurückgerechnet. Diese dürfte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung überschritten sein, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Anfechtungsfrist nicht mehr greift.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-