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Vermögensverkauf während der Trennungsphase

| 8. Februar 2008 02:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich lebe seit vier Wochen getrennt von meiner Frau. Es besteht eine Zugewinngemeinschaft. Meine Frau hat vor einem halben Jahr für die Familie für 2.800,00 € eine Wagen angeschafft und hierfür einen Ratenkredit aufgenommen. Kfz. Halter ist meine Frau. Nun erfahre ich heute von dem Automobilverkäufer, dass sie den Wagen dort zur Verkaufsvermittlung abgestellt hat.
Kann ich dieses rechtlich verhindern, oder muss ich etwa den Wagen vom Autohändler (bzw. meiner Frau) kaufen?
Ist der Vorgang u.U. ein "Retten" von Vermögen während der Trennungsphase?
Anmerkungen:
Mir fehlt das Geld für einen Kauf des Pkw´s.
Der Gesamtwert unseres beweglichen Vermögens beträgt ca. 30.000,00 €.
Meine Frau verdient ca. 2.200,00 € netto. Ich erhalte ca. 1650,00 € Pension.
Meine Familie besitzt noch einen Geschäftswagen.

Sehr geehrter Ratsuchender,


während der Trennungsphase kann von den Ehegatten wechselseitig eine Verteilung des Hausrats unter Billigkeitsgesichtspunkten verlangt werden.
Dabei ist es auch möglich, dass einem Ehegatten der Besitz und der Gebrauch an einem von ihm (dringend) benötigten Gegenstand einzuräumen ist, auch wenn der andere Ehegatte alleiniger Eigentümer ist.

Anspruchsgrundlage ist für Sie § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1361a.html" target="_blank">1361a</a> Abs. 1 Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.

Nach dieser Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist zunächst Voraussetzung, dass es sich um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der für gemeinsame Zwecke der ehelichen Gemeinschaft angeschafft wurde, was in Ihrem Fall auf den Pkw anscheinend zutrifft.

Zum Anderen ist Voraussetzung, dass Sie für Ihren abgesonderte Haushalt auf den Pkw dringend angewiesen sind und zwar mehr als Ihre Ehefrau. Letzteres dürfte hier zu bejahen sein, nachdem diese das Eigentum ja aufgeben will.

Grundsätzlich besteht dann die Möglichkeit, wenn zu befürchten ist, dass durch einen Verkauf vollendete nachteilige Tatsachen geschaffen werden, dass Sie bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem Familiengericht stellen, um den Verkauf zu verhindern.

Zu den Erfolgsaussichten kann ich allerdings an dieser Stelle mangels genauer Sachverhaltskenntnis nicht viel sagen. Gegen Sie spricht unter Umständen, dass ja in der Familie ein Geschäftswagen vorhanden ist, denn Sie gegebenenfalls auch privat nützen können.


Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen ein Stück weiter. Falls noch Etwas unklar geblieben ist, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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