Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen unterscheiden zwischen dem Kaufvertrag zwischen Ihrer Mutter und dem Nachbarn einserseits und der Verbindung zwischen Ihrer Mutter und den Santinern andererseits.
1.) Hausverkauf
Grundsätzlich sind geschlossenen Verträge einzuhalten. Dabei gehe ich davon aus, dass Ihre Mutter mit dem Nachbarn einen formwirksamen Kaufvertrag über das Grundstück mit dem Haus abgeschlossen hat. Eine Möglichkeit einen Vertrag zu lösen, ist ihn wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung anzufechten, mit dem Ergebnis, dass der Vertrag als von Anfang an als nicht geschlossen angesehen wird. Der Anfechtende macht sich allerdings grundsätzlich Schadensersatzpflichtig; §§ 119 ff BGB
.
Allerdings sehe ich aus Ihrer Schilderung keinen Anhaltspunkt für eine Anfechtung. Das Ihre Mutter möglicherweise zu einem Preis unter Wert verkauft hat ist kein Anfechtungsgrund. Darüber hinaus steht nur den Vertragspartnern und nicht Dritten, wie Ihnen, ein Anfechtungsrecht zu.
Da Ihre Mutter nicht unter Betreuung steht kann Sie auch grundsätzlich mit Ihrem Eigentum machen was sie will, es also auch verkaufen.
Gegen diesen Verkauf haben Sie daher wohl keine Handhabe.
2.)
Santiner
Hinsichtlich des den Santinern möglicherweise übergebenden Geldes ist ebenfalls zu sagen, dass jeder grundsätzlich mit seinem Geld machen kann was er möchte.
Es kommt jedoch im einzelnen darauf an ob und wie das Geld von den Santinern gefordert wurde. Sollte es sich dabei um ein sittenwidriges Geschäft handeln, könnte der Betrag vom Geldgeber, also Ihrer Mutter, zurückgefordert werden. Ebenfalls wenn die Zahlung unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche geleistet wurde.
Handelt es sich allerings um eine "Spende" ohne Gegenleistungsanspruch ist eine Rückforderung grundsätzlich nicht möglich.
Da es darauf ankommt wie Ihre Mutter Zahlungen leistet ist eine genauere Prüfung unerlässlig, die jedoch im Rahmen einr Erstberatung nicht möglich ist.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Darf ich Sie fragen wie Sie bei der hier anstehenden Spende = Schenkung die Anwendung den § 2325 sehen? Wenn meine Mutter, derzeit 75 Jahre alt, würde die 10-Jahresfrist nach Abs. 3 erst mit deren 85. Lebensjahr ablaufen, eine lange Zeit.
Die Beschenkten würden im übrigen behaupten, es wäre gar keine Schenkung, sondern dafür hätte die Mutter ihr Seelenheil erhalten. Greift sowas?
Danke und Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
nein diese Argumentation greift grundsätzlich nicht.
Der BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02
, hat entschieden, dass freie oder gebundenen Spenden grundsätzlich pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325
, 2329 BGB
sind.
Insoweit gäbe es die Möglichkeit einen Teil der Schenkungen zurückzuverlangen. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Schenkung natürlich beweisen können. D.h. er muss zunächst einmal beweisen können, daß überhaupt eine Übergabe (von Geld oder Sachen) erfolgt ist. Danach muss er beweisen, daß es sich um eine Schenkung gehandelt hat und nicht etwa beispielsweise um die Erfüllung eines Vertrages. Stehen bei einem Vertrag allerdings Leistung und Gegenleistung in einem auffallend grobem Mißverhältnis, dann spricht eine "tatsächliche Vermutung" dafür, daß es sich um eine Schenkung gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt