Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wenn Sie aufgrund des verschwiegenen Immobilienvermögens nicht hilfebedürftig im Sinn des SGB II sind, haben Sie sich zum einen wegen Betrugs strafbar gemacht, auf der anderen Seite wurde die Leistung dann zu unrecht bezahlt und kann zurückgefordert werden.
Strafrechtlich führt dies in der Regel zu einer Geldstrafe, die ggf. auch in kleinen Raten bezahlt werden kann.
Fraglich ist nun, ob das Hausgrundstück, das Ihre Eltern bewohnen, zum Schonvermögen zählt oder ob Sie dieses für Ihren Lebensunterhalt verwerten bzw. beleihen müssen.
Zunächst einmal fällt in erster Linie ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück ins Schonvermögen.
Das Hausgrundstück, in dem Ihre Eltern wohnen, könnte jedoch nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II
geschützt sein, wenn es dem Einsatz zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und so zB eine Heimunterbringung vermieden werden kann.
Je nach Gesundheitszustand Ihrer Eltern könnte man hier auch mit einer unbilligen Härte argumentieren, die es darstellen würde, wenn das Haus nun verwertet werden müsste.
Ein lebenslanges Wohnrecht Ihrer Eltern würde der Verwertbarkeit des Hauses erstmal entgegen stehen zumindest solange das Wohnrecht ausgeübt wird. Die nachträgliche Vereinbarung eines Wohnrechts könnte jedoch als missbräuchlich eingestuft werden, da erkennbar ist, warum Sie das gerade jetzt eintragen. Außerdem könnte dieses Wohnrecht dann wieder als Einkommen Ihrer Eltern gewertet werden, falls diese eines Tages in ein Heim müssen und dort auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Je nach Wert des Hausgrundstücks Ihrer Eltern, Ihres Alters und Ihrer Vermögenssituation könnte das Hausgrundstück vielleicht auch Altersvorsorgevermögen darstellen.
Je nach Kreditbelastung des Hauses ist auch fraglich, wie und ob es wirtschaftlich wäre, das Haus jetzt zu verkaufen.
Hier gibt es – wie Sie sehen - ggf. einiges an Argumentationsmöglichkeiten, wobei es da aber auf Ihren konkreten Fall und viele Einzelheiten ankommt.
Möglich ist auch, dass Ihnen die ALG II-Leistungen als Darlehen gewährt werden und Sie diese nach dem Tod Ihrer Eltern und Verwertung des Hausgrundstücks zurückzahlen.
Auf jeden Fall müssen / sollten Sie Ihr Eigentum an dem Hausgrundstück spätestens im Folgeantrag, noch besser aber sofort der SGB II-Behörde gegenüber bekannt geben und hier ggf. einige der oben aufgeführten Argumente nutzen, was ggf. strafrechtlich auf jeden Fall, wenn es relevant wird, mildernd bewertet werden würde.
Gegen alles, was die SGB II-Behörde dann macht, sollten Sie dann auf jeden Fall mit anwaltlicher Hilfe vorgehen – wie gerade Ihre Behörde reagieren wird ist schwer vorhersehbar, oft werden jedoch die Leistungen sofort eingestellt und die Leistungen zurückgefordert.
Hiergegen müssen Sie dann mit Eilrechtsschutz vorgehen – gerne stehe ich Ihnen hier im Rahmen eines Mandats zur Verfügung. Auf jeden Fall können Sie sich, wenn Sie dann von der SGB II-Behörde entsprechende Anhörungsbögen bzw. Bescheide erhalten, unverbindlich an mich wenden, erst dann kann ich Ihnen wirklich sagen, wie am besten weiter vorzugehen ist.
Bis dahin stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
Spöttinger Straße 14 b
86899 Landsberg
Tel: 08191 94 45 45
Web: https://www.basener.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort und auch Mühe.
Wenn Person X dazu noch hochverschuldet ( Geschäftsaufgabe) ist würde das Haus der Eltern von Person X den Gläubigern zukommen.
Muss Person X, egal was mit den Eltern wird,das Haus jetzt verkaufen?
Könnte man einen Verkauf erst nach dem Tod der Eltern bewirken?
Ein Verkauf des Hauses ist unvermeidbar dies weiß auch Person X und die Gläubiger sollen auch Ihr Geld bekommen.
Danke für die Beantwortung der Fragen und für das Angebot ihrer weiteren Hilfe, auch wenn mich der Fall nicht betrifft. Werde es aber weitergeben.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn X hoch verschuldet ist und entsprechende Titel vorliegen, wird das Haus nicht zu halten sein, die Gläubiger werden da sicher nicht warten, bis die Eltern gestorben sind, zumindest würde mich das sehr wundern. Spätestens im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid) wird X das Eigentum an dem Haus angeben müssen und die Gläubiger werden entsprechende Sicherungsmittel beantragen.
Wenn dem Vermögen auf der einen Seite hohe Schulden entgegenstehen, ist ohnehin die Frage, ob überhaupt noch Vermögen im Sinn des SGB II vorhanden ist.
Mit der ARGE könnte man sicher über eine Verwertung des Hauses erst nach dem Tod der Eltern verhandeln, bei üblichen Gläubigern ist das unwahrscheinlich - im Übrigen wäre dann wohl je nach Höhe der Schulden auch Haus 1 nicht zu halten, wenn dies zumindest auch teilweise Vermögen des X ist.
So, ich hoffe, dass ich Ihren Sachverhalt insgesamt richtig verstanden habe.
Viele Grüße,
Claudia Basener