Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für das erneut entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Frage zielt eher in den strafrechtlichen Bereich der Beihilfe. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn Sie an einer Straftat dergestalt teilnehmen, als dass Sie wissen und wollen, dass der entsprechende Straftatbestand erfüllt wird.
Sofern Umsatzsteuer nicht abgeführt wird (die Problematik eines möglichen Irrtums lasse ich vorerst außen vor), kann dies zu einer Straftat nach § 370 AO
(Steuerhinterziehung) führen.
Vorliegend vermitteln Sie lediglich nach Ihren Informationen die Seminare, d.h. Sie haben nichts mit der Rechnungslegung, der sodann möglichen Straftat, zu tun. Ihre Tätigkeit ist mit der Vermittlung des Seminars abgeschlossen. Der Seminarleiter muss sich sodann selbst um die Abrechnung kümmern. Daher ist es auch nur dem Rechnungssteller möglich, Einfluss und Verantwortung für die gestellte Rechnung zu übernehmen. Auch eine Art „Vorbereitungshandlung“ scheidet aus, da Sie nicht wissen, wie der jeweilige Seminarleiter abrechnet.
Sie können zwar einen entsprechenden Hinweis geben, der ggf. gut gemeint ist, aber einen direkten Einfluss, ob der Hinweis auch angenommen wird, haben Sie nicht, wie Sie ja auch selbst schreiben.
Eine Teilnahme an einer Steuerhinterziehung sehe ich vor dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt bei bloßer Vermittlung daher nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen vorerst erneut helfen konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Joachim.
nur um ganz sicher zu gehen:
Sie schreiben:
"Auch eine Art „Vorbereitungshandlung“ scheidet aus, da Sie nicht wissen, wie der jeweilige Seminarleiter abrechnet."
- Ich werbe ja z.B. damit, dass ich schreibe: 200.- EUR inkl. 19% Umsatzsteuer für Seminar X". (daran ist ja ersichtlich, dass es nicht 16% spanische Umsatzsteuer sind). - Die Rechnung stellt der Veranstalter, nicht ich, das stimmt.
Das ist also immer noch keine "Vorbereitungshandlung"?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie tatsächlich mit den vorgenannten Sätzen werben, könnte eine Verbindung gegebenenfalls zu einer falschen Umsatzsteuerabrechnung hergestellt werden. Ich empfehle Ihnen daher, die Werbung so umzustellen, dass sSie sowohl die deutsche Umsatzsteuer als auch die spanische Umsatzsteuer erwähnen oder eine genaue Bezeichnung der Umsatzsteuer in Bezug auf das jeweilige Land unterlassen. Dies könnte dadurch geschehen, dass ein allgemeiner Hinweis auf Umsatzsteuer erfolgt.
Allerdings dürfte, selbst wenn Sie eine Änderung nicht vornehmen, nur eingeschränkt ein Teilnahmedelikt vorliegen, da letztlich die Tat und auch der Entschluss zu dieser alleine durch den Seminarleiter gefällt wird.
Gegebenenfalls sollte eine schriftliche Information über die entsprechende Umsatzsteuerberechnung bei einer erfolgreichen Vermittlung an den Seminarleiter erfolgen. Sodann dürfte jeglicher Zweifel an einer möglichen Beteiligung entfallen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort auf Ihre Nachfrage ebenfalls weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.