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Vermietung von Parkplätzen

17. Juni 2015 16:25 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin seit kurzem Vermieter von mehreren Stellplätzen (keine Wohnungen dazu). Soweit ich es verstanden sind diese als Einzelleistung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Ich erziele mit Mietverträgen eine Gesamtmiete von 15.000 € pro Jahr.
Ich plane im im Oktober 2015 weitere Stellplätze mit einer Jahresmiete von 6.000 € zu erwerben.

Somit sieht die geplante Umsatzthematik so aus
2015: 16.500 €
2016: 21.000 €
2017: 21.000 €

Frage 1: Ich gehe nach aktueller Rechtslage davon aus, in 2015 und 2016 zum Kleinunternehmer optieren zu können. Habe ich auch in 2017 noch die Möglichkeit dazu, obwohl mein Umsatz im Vorjahr 2016 über 17.500 € lag?

Falls nicht wäre das fatal, da ich so über 4.000 € jährlich auf den Gesamtertrag an das Finanzamt verlieren würde und sich ein Ankauf weiterer Stellplätze somit steuerlich zum Fiasko entwickelt.
Ich vermiete an Private Endverbraucher, somit kann ich die Umsatzsteuer zwar ausweisen, aber sie wäre im Endeffekt eine direkte Kostenerhöhung für den Mieter sofern ich die selbe Miete erzielen möchte.

Frage 2: Gibt es eine Möglichkeit hier steuerlich so zu optimieren dass man die weiteren Parkplätze mit 6.000 Mietertrag trotzdem ankaufen kann, ohne einen Umsatzsteuerverlust auf alle Umsätz zu erleiden?

Vielen Dank für Ihre Antworten

Freundliche Grüße

17. Juni 2015 | 18:39

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Zu Ihren Fragen…
Frage 1) Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist hier recht eindeutig und die Finanzverwaltung auch wenig entgegenkommend.
„…, wenn der … Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. …"
Als Unternehmer sind Sie hier angehalten so zeitnah als möglich über Ihre Umsätze, vergessen Sie nicht die Beantragung nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen, Bescheid zu wissen. So ist es Ihnen zumutbar, bereits in den ersten Tagen des neuen Jahres nachzuhalten, ob Sie mit Ihrer Unternehmung die Ausschlussgrenze von 17.500 Euro Umsatz überschritten haben oder nicht.
Soweit also Ihr Umsatz diese Grenze überschritten hat, sind Sie für Folgejahr verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und auf Ihre erzielten Umsätze entsprechende Umsatzsteuer abzuführen.

Frage 2) Sie könnten hier eine weitere juristische Rechtspersönlichkeit schaffen, die ebenfalls von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Ob sich jedoch hier der administrative Aufwand und dessen Kosten gegenüber der Ersparnis der Umsatzsteuer rechnet, möchte ich stark bezweifeln, schließlich kommen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Veröffentlichungspflichten hinzu.
Denkbar wäre insoweit auch die Gründung einer Personengesellschaft. Im Gegensatz zur juristischen Person könnten zwar Bilanzierungs- und Veröffentlichungskosten erspart werden, jedoch käme mindestens ein Geschäftspartner hinzu.
Eine allein auf das Umsatzsteuerrecht basierende Möglichkeit von der Ausnahme „Kleinunternehmerregelung" Gebrauch zu machen, ist leider nicht verfügbar, soweit die eindeutigen Voraussetzungen der Regelung nicht zutreffen.

Gewöhnen Sie Ihre Kunden schon einmal an die Umsatzsteuerpreise, wäre ein praktischer Rat meinerseits, damit diese nicht zu sehr von einer Erhöhung geschockt werden. Oder aber gewöhnen Sie sich an den Gedanken, dass Sie soweit Sie Kleinunternehmer sind, gedanklich etwas mehr von Ihren Einkünften haben. Schließlich können Sie als Kleinunternehmer auch keine Vorsteuerausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Haben Sie noch weitere Fragen, dann stehe ich Ihnen gern im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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