Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn sich ein Mieter einer Wohnung über einen anderen Mieter im Haus beim Vermieter über das Verhalten eines Mieters beschwert, ist der Vermieter nicht verpflichtet, demjenigen Mieter, über den sich beschwert wird, eine Kopie des Beschwerdeschreibens vorzulegen.
Der Vermieter kann der Beschwerde nachgehen und, sofern er die Beschwerde für berechtigt hält, den Mieter, über den sich beschwert wird, auffordern, ein bestimmtes Verhalten, das Grundlage der Beschwerde ist, zu unterlassen.
2.
Ebenso wenig ist der Vermieter verpflichtet, denjenigen, der sich beschwert hat, namentlich zu nennen.
3.
Wenn ein Mieter gegen Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag und dem Mietverhältnis ergeben, verletzt, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Je geringer die Pflichtverletzung ist, umso höher ist die Schwelle, um eine vermieterseitige Kündigung durchzusetzen. Der Vermieter müsste den betroffenen Mieter gegebenenfalls mehrfach abmahnen und ihm eindeutig zu verstehen geben, dass er nicht bereit sei, künftig diese Pflichtverletzungen hinzunehmen und sich deshalb gehalten sehe, das Mietverhältnis zu kündigen.
Ob die (angebliche) Pflichtverletzung für eine Kündigung ausreicht, muss dann im Einzelfall, gegebenenfalls durch ein Gericht, geprüft werden. Natürlich müssen die Pflichtverletzungen dem betroffenen Mieter auch nachgewiesen werden.
D.h., der Vermieter kann die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, ob die Kündigung aber Bestand hat und einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist eine ganz andere Frage. Die Kündigung ist natürlich auch möglich, ohne dass Ihnen eine schriftliche Beschwerde eines Mieters überreicht worden ist. Es reicht aus, wenn der Vermieter Sie gegebenenfalls abmahnt und dann, wenn angeblich die Störungen nicht abgestellt sind, die Kündigung ausspricht. Sie können Ihrerseits wiederum der Kündigung widersprechen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die angeblichen Pflichtverletzungen nicht vorlägen und frei erfunden seien. Dann steht es im Ermessen des Vermieters, ob er eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht.
4.
Wenn die anderen Mieter eine Beschwerde verfasst haben, dürfte diese eine Beschwerde kaum ausreichen, um das Mietverhältnis in gerechtfertigter Weise zu kündigen. Natürlich ist es nicht ganz ungefährlich, wenn beispielsweise im Rahmen eines Räumungsprozesses die übrigen Mieter als Zeugen gehört werden und die Unwahrheit sagen. Dann ist es Sache des Gerichts zu beurteilen, ob die Zeugen glaubwürdig und deren Aussagen glaubhaft sind. Eine eidesstattliche Versicherung müssen die Zeugen nicht abgeben, allerdings ist es möglich, dass die Zeugen vereidigt werden
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo Herr Raab,
Sie schreiben:
"Natürlich müssen die Pflichtverletzungen dem betroffenen Mieter auch nachgewiesen werden."
Im Moment sehe ich nur unbegründete Behauptungen in Form der Briefe vom VM, aber keine Nachweise. Wie müssten die denn aussehen?
Wenn ich vermute, dass man mich absichtlich beschuldigt meine Pflichten nicht erfüllt zu haben, dann werden Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen. Wie ich dann belegen soll, dass ich meine Pflichten erfüllt habe, ist mir unklar. Schließlich habe ich Vermieter und Mieter gegen mich und bin deren Willkür ausgesetzt.
Sollte ich über spezielle Dinge Aufzeichnungen machen?
Und sollte ich dem VM auf die Beschwerde antworten? Ich gehe davon aus, dass der sich bewusst ist, dass die Beschwerde unbegründet ist. Insofern werden Rechtfertigungen meinerseits nicht viel am Vorhaben des VM ändern.
Ich denke, wenn ich weiterhin meine Pflichten erfülle, ist das Antwort genug.
Abschließend vielen Dank für Ihre Ausführungen und die Beantwortung meiner Nachfrage.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zum Beweis von Pflichtverletzungen:
Gehen wir davon aus, dass der Vermieter das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis gekündigt hat und dass Sie der Kündigung widersprochen haben. Nun erhebt der Vermieter Räumungsklage. In der Klageschrift muss der Vermieter präzise vortragen, welche einzelnen Pflichtverletzungen Ihnen vorgeworfen werden und wann sich diese Pflichtverletzungen zugetragen haben (sollen). Hierfür muss Beweis angeboten werden, zum Beispiel durch Zeugenvernehmung.
Dann wird das Gericht, sofern die Pflichtverletzungen seitens des Vermieters schlüssig vorgetragen sind, Beweis durch Vernehmung von Zeugen erheben.
Bei Ruhestörungen ist es aus Vermietersicht stets wichtig, dass gewissermaßen Buch darüber geführt wird, wann wie lange die angeblichen Ruhestörungen gedauert haben.
Bei Ruhestörungen etc. im Mietverhältnis kommt im Grunde nur der Zeugenbeweis in Betracht, weil es sich um Wahrnehmungen handelt, die letztlich Dritte gestört haben.
2.
Wenn Sie wegen bestimmter Dinge abgemahnt werden, sind Sie nicht in der Beweispflicht.
Wird Ihnen beispielsweise vorgehalten, zu laut Musik gehört zu haben, können Sie das letztlich nur bestreiten. Der Vermieter wird dann Beweis anbieten müssen, zum Beispiel durch Benennung von Zeugen, dass zu bestimmten Tagen Ruhestörungen stattgefunden haben.
Wird Ihnen vorgehalten, Sie hätten das Treppenhaus nicht gereinigt, könnten Sie sich dadurch absichern, dass sie sich das Datum der Treppenhausreinigung notieren und gegebenenfalls einen Zeugen hinzuziehen.
3.
Ob Sie auf Beschwerden antworten sollten, muss man stets im Einzelfall entscheiden. Manchmal macht es Sinn, manchmal ist es durchaus zweckmäßig, sich nicht zu äußern.
Wenn Ihnen etwas vorgeworfen hat, was nicht der Wahrheit entspricht, schadet es mit Sicherheit nicht, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Beschuldigungen nicht wahrheitsgemäß seien. Wichtig ist, dass man möglichst sachlich bleibt, da die Schriftstücke, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, gegebenenfalls bei Gericht vorgelegt werden. Eine sachliche Auseinandersetzung mit Beschuldigungen ist weitaus effektiver als Polemik.
Letztlich haben sie vollkommen recht, wenn Sie sagen, es sei "Antwort genug", weiterhin Ihre Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt