Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
auf Grundlage Ihrer Schilderungen spricht vieles für einen Baumangel als Ursache des Schimmels. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Beseitigung von Schimmel, sofern dieser nicht durch falsches Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde.
Im Streitfalle müsste Ihr Vermieter unter Beweis stellen können, dass nicht ein Baumangel, sondern Ihr Lüftungsverhalten ursächlich für den Schimmelbefall war. Dies müsste im Rahmen der Beweisaufnahme ggf. durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Nur wenn ein solcher Beweis gelänge, hätte eine Räumungsklage überhaupt Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, dürfte es zweifelhaft sein, ob dieser Sachverhalt überhaupt geeignet wäre eine verhaltensbedingte Kündigung auch unter Abwägung beiderseitiger Interessen zu tragen. Insgesamt dürfte daher eine gerichtliche Durchsetzung eines Räumungsanspruchs hier mit einem beträchtlichen Prozessrisiko einhergehen.
Den Abmahnungen sollten Sie dennoch, idealer Weise in anwaltlicher Vertretung, mittels geeigneter Gegendarstellung entgegentreten.
Vom Erheben einer Feststellungsklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt, indem noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, ist abzuraten. Dies könnte allenfalls nach Ausspruch der Kündigung und bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung in Erwägung gezogen werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei der Gelegenheit möchte ich Ihnen und Ihrer Familie von Herzen ein frohes Weihnachtsfest und einen gesunden Rutsch ins neue Jahr wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Guten Abend Hr. Frischhut, und vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin derzeit nicht rechtsschutzversichert, lediglich Mitglied im örtlichen Mieterschutzverein (eingegliedert im Mieterschutzbund/DMB).
Wenn ich direkt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Mietrecht eintrete, greift diese dann erst ab dem Datum einer etwaigen, zukünftig ausgesprochenen Kündigung* oder würden die beiden auf den 8.12. und 11.12. datierten Abmahnungen des Vermieters dann bereits als "Schadensfall vor Versicherungsbeginn" zählen (was eine Übernahme des Schadensfalles ja verhindern würde)? Wie sieht es mit einer Prozesskostenhilfe für mich als Mieter in dieser Fallkonstellation aus?
*(wenn der Vermieter denn eine solche ausspricht, es sieht zurzeit jedenfalls sehr danach aus dass er dies vorhat oder meint damit Erfolg haben zu können)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Üblicherweise greifen Rechtsschutzversicherungen erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Zudem sind Streitigkeiten, die bei Abschluss der Versicherung bereits absehbar waren, in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die bereits ausgesprochenen Abmahnungen würden daher voraussichtlich als vorvertraglich gewertet werden. Einige Versicherungen bieten jedoch auch Versicherungsmodelle an, die ohne eine Wartefrist sofort greifen.
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich gewährt werden, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob in Ihrem Fall Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, hängt insoweit von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsverfolgung ab.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht