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Vermieter mahnt ab - Kündigungsgrund?

19. Dezember 2023 15:02 |
Preis: 37,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:17

Zusammenfassung

Kündigung des Mieters wegen Schimmel

Hallo, ich umschreibe die vorliegende Problematik einmal kurz:

Ich bin vor etwas mehr als einem Jahr in die Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag wird explizit der komplett durchfeuchtete Keller erwähnt und dass man dort keine Möbel abstellen solle, da diese sonst schnell anschimmeln würden.

Gut 2 Monate nach meinem Einzug bemerkte ich erstmals kondensationsbedingte Schimmelflecken an der Wand nach außen hin im Schlafzimmer, habe diese umgehend entfernt und den Vermieter pflichtgemäß darüber informiert - Seinerzeit erfolgt keine Reaktion darauf von ihm.

Nochmals knapp 2 Monate später habe ich einen Experten auf dem Gebiet (gelernter Maler/Stuckateur) einen Blick auf die betroffenen Stellen werfen lassen - Er misst die Stellen mit so einem Hygrometer-Stab aus (als ihm der Feuchtigkeitsgehalt in der Wand - speziell zum Keller hin - angezeigt wird fällt ihm fast die Kinnlade herunter), sieht sich die Außenfassade und das Badezimmer sowie den Rest der Wohnung an und meint dass hier ganz eindeutig ein Baumangel vorliegen würde, ich könne noch so viel lüften wie ich möchte und die Kondensation würde sich wegen des vorliegenden Baumangels trotzdem über Nacht wegen der Temperaturunterschiede bilden.

Das Badezimmer hatte der Vermieter kurz vor meinem Einzug hastig mit einem weißen Putz überstrichen welcher mir ebenfalls schonmal Probleme bereitet hatte, der Experte hatte gemeint dass hier eigentlich das ganze Mauerwerk vor dem Einzug komplett hätte erneuert werden müssen.

Der Vermieter (wohnt direkt nebendran, getrennt lebender Frührentner mit sehr viel Zeit und ein sehr, naja sagen wir mal "unkooperativer" und auf Krawall gebürsteter Typus, mehrere Personen haben mir bereits bestätigt dass er dafür auch ortsweit bekannt ist) steckt dann seinen Kopf heraus, betritt die Wohnung und bekommt vom Experten daraufhin erklärt dass die Innendämmung der Wand komplett rausgerissen und ersetzt gehört, und das ich keine Schuld an der Schimmelbildung trage bzw. diese wenig bis garnichts mit dem Lüftverhalten des Mieters zutun hat.

Daraufhin bekommt der Vermieter einen Wutanfall, weist jegliche Verantwortung von sich/schiebt mir die Schuld zu, behauptet "dass ich nie lüften würde" (was nicht stimmt) und meint dann "dass man sich vor Gericht wiedersehen würde". Das war im Februar diesen Jahres.

Wohlgemerkt hatte er die Vormieter nach eigener Aussage bereits "wegen Ruhestörung" rausgeschmissen (oder rausgeekelt, die genauen Details nannte er bei der Besichtigung nicht) und deren Kaution "zur Renovierung" einbehalten - Eine Renovierung die offensichtlich nie stattfand.

Der Vermieter hat jetzt einige Zeit lang einigermaßen die Füße stillgehalten (es lagen "nur" einige weitere Wutanfälle dazwischen, z.B. gegen mich besuchende Verwandte gerichtet, diese haben über die Ausfälle des Vermieters ihnen gegenüber auch ein unterschriebenes Gedächtnisprotokoll geführt).

Als ich am Sonntag den Briefkasten leerte befanden sich gleich 2 Abmahnungen (datiert auf Ende vorletzter und Anfang letzter Woche) vom Anwalt des Vermieters darin, es wird darin abermals die falsche Behauptung des Vermieters wiederholt dass ich nicht lüften würde und man weist mir alleine die Schuld für die Schimmelbildung zu.

Ich lüfte jeden Tag, halte die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung auch sonst nachweislich unter Kontrolle und habe dem Vermieter bereits etliche Male das Führen eines Lüftprotokolls angeboten, er ignoriert sämtliche meiner Lösungsvorschläge jedoch hartnäckig.

Nur nochmal zur Illustration: Wenn ich ihn freundlich grüße werde ich nur angeschrien und/oder er stellt sich mir physisch in den Weg.

Ich war letztens eine Woche lang im Urlaub und hatte während dieser Zeit ebenfalls ununterbrochen die Fenster offen - Einen Tag nach meiner Rückkehr werde ich wieder (vor dem gekippten Fenster!) angeschnauzt dass ich angeblich "nicht lüften würde", ich denke da erspart sich jeder weitere Kommentar.

Ich denke auch dass der Vermieter als Hausbesitzer durchaus über den vorliegenden Baumangel Bescheid gewusst haben wird, er hatte mir wegen des lüftens schon keine 24 Stunden nach meinem Einzug bereits eine sehr verdächtig erscheinende "mahnende" Mail wegen des lüftens geschrieben...
"Ruhestörung" kann er bei mir wie bei den Vormietern natürlich nicht behaupten, da ich ein sehr ruhebedürftiger Mensch bin.

Meine Frage: Kann er mir aufgrund dieses Sachverhaltes rechtssicher kündigen, bzw. hat er Aussicht auf eine erfolgreich verlaufende Räumungsklage unter diesen Umständen/den seinerseits aufgestelltenund vor Gericht zu beweisenden Behauptungen? Sollte ich mich lieber nach einer anderen Wohnung umsehen oder mit einer Feststellungsklage drohen? Würde sich eine Gegendarstellung in diesem Fall lohnen?

Sämtliche schriftliche Kommunikation habe ich von Beginn ab aufbewahrt, kann also auch beweisen dass ich ihm mehrmals vergeblich das führen eines Lüftprotokolls und diverse andere Lösungen angeboten hatte.

Eingrenzung vom Fragesteller
19. Dezember 2023 | 15:05
19. Dezember 2023 | 16:21

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

auf Grundlage Ihrer Schilderungen spricht vieles für einen Baumangel als Ursache des Schimmels. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Beseitigung von Schimmel, sofern dieser nicht durch falsches Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde.

Im Streitfalle müsste Ihr Vermieter unter Beweis stellen können, dass nicht ein Baumangel, sondern Ihr Lüftungsverhalten ursächlich für den Schimmelbefall war. Dies müsste im Rahmen der Beweisaufnahme ggf. durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Nur wenn ein solcher Beweis gelänge, hätte eine Räumungsklage überhaupt Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, dürfte es zweifelhaft sein, ob dieser Sachverhalt überhaupt geeignet wäre eine verhaltensbedingte Kündigung auch unter Abwägung beiderseitiger Interessen zu tragen. Insgesamt dürfte daher eine gerichtliche Durchsetzung eines Räumungsanspruchs hier mit einem beträchtlichen Prozessrisiko einhergehen.

Den Abmahnungen sollten Sie dennoch, idealer Weise in anwaltlicher Vertretung, mittels geeigneter Gegendarstellung entgegentreten.

Vom Erheben einer Feststellungsklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt, indem noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, ist abzuraten. Dies könnte allenfalls nach Ausspruch der Kündigung und bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung in Erwägung gezogen werden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei der Gelegenheit möchte ich Ihnen und Ihrer Familie von Herzen ein frohes Weihnachtsfest und einen gesunden Rutsch ins neue Jahr wünschen.

Mit freundlichen Grüßen





Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht




Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2023 | 17:01

Guten Abend Hr. Frischhut, und vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich bin derzeit nicht rechtsschutzversichert, lediglich Mitglied im örtlichen Mieterschutzverein (eingegliedert im Mieterschutzbund/DMB).

Wenn ich direkt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Mietrecht eintrete, greift diese dann erst ab dem Datum einer etwaigen, zukünftig ausgesprochenen Kündigung* oder würden die beiden auf den 8.12. und 11.12. datierten Abmahnungen des Vermieters dann bereits als "Schadensfall vor Versicherungsbeginn" zählen (was eine Übernahme des Schadensfalles ja verhindern würde)? Wie sieht es mit einer Prozesskostenhilfe für mich als Mieter in dieser Fallkonstellation aus?

*(wenn der Vermieter denn eine solche ausspricht, es sieht zurzeit jedenfalls sehr danach aus dass er dies vorhat oder meint damit Erfolg haben zu können)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2023 | 11:17

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Üblicherweise greifen Rechtsschutzversicherungen erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Zudem sind Streitigkeiten, die bei Abschluss der Versicherung bereits absehbar waren, in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die bereits ausgesprochenen Abmahnungen würden daher voraussichtlich als vorvertraglich gewertet werden. Einige Versicherungen bieten jedoch auch Versicherungsmodelle an, die ohne eine Wartefrist sofort greifen.

Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich gewährt werden, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Voraussetzung ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob in Ihrem Fall Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, hängt insoweit von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsverfolgung ab.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen





Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ANTWORT VON

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90451 Nürnberg
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