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Vermieter kümmert sich nicht um sein Haus

9. November 2004 16:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich meinem Vermieter Arbeiten wie Rasenmähen und Schneeschieben in Rechnung stellen, wenn er sich nicht um das Haus kümmert?

Der Vermieter ist grundsätzlich für die Pflege der Außenanlagen und die Räum- und Streupflicht verantwortlich. Allerdings kann er diese Pflichten im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag, um festzustellen, ob dies geschehen ist. Wenn nicht, sollten Sie den Vermieter schriftlich auffordern, die Arbeiten durchzuführen, und ihn auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei Vernachlässigung hinweisen. Wenn Sie die Arbeiten selbst erledigen, können die Kosten nicht auf Sie umgelegt werden.

Ich bin Mieter in einem 2 Familienhaus.Der Vermieter ist ausgezogen und kümmert sich nicht um sein Eigentum.
Kann ich ihm im Rahmen der Gefahrenabwehr Arbeiten wie Rasenmähen, Schneeschieben usw. in Rechnung stellen?

9. November 2004 | 17:06

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst müssen Sie Ihren Vermieter aufforden, Arbeiten, die er vorzunehmen hat, auszuführen.

Problematisch ist nur, ob er für das Rasenmähen oder Schneeschieben verantwortlich ist.

Grundsätzlich hat der Vermieter und Eigentümer die Räum- und Streuplficht, v.a. im Winter. Hier ist aber zu prüfen, ob der Vermieter diese nicht aufgrund des Mietvertrages auf Sie abgewältz hat. Dies ist nämlich grds. möglich. Sollte dies nicht der Fall, müssen Sie den Vermieter dazu auffordern. Sie sollten Ihnen dann auf die Gefahren hinweisen, daß er ggf. wegen fahrlässiger Körperverletzung sich strafbar machen kann. Dies kommt dann in Betracht, wenn sich jemand wegen der nicht durchgeführten Streu- und Räumarbeiten verletzt.

Gleiches gilt grds. für die Gartenpflegearbeiten. Grundsätzlich hat der Vermieter die Außenanlagen und den Garten zu pflegen. Bei diesen Gartenpflegekosten handelt es sich um Betriebskosten, die auf Sie umgelegt werden können. Nehmen Sie die Arbeiten vor, dann dürfen diese Kosten auch nicht auf Sie umgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

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