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Vermieter, fehlerhafte Betriebskostenabrechnung

8. Oktober 2025 17:46 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Mein Vermieter hat eine Betriebskostenabrechnung erstellt. Diese Abrechnung weist einige Fehler und Ungereimtheiten auf. Ich habe Widerspruch eingelegt und Belegeinsicht gefordert. Bisher ist mein Vermieter der Bitte nach Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ich habe dementsprechend von meinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht. Zusammen mit der Betriebskostenabrechnung bekam ich von ihm ein weiteres Schreiben, in welchem er meine monatliche Vorauszahlung der Heiz- und Betriebskosten kosten anpasst und eine höhere monatliche Zahlung verlangt. Diese basiert auf der falsch erstellten Betriebkostenabrechnung, für die ich noch immer keine Belege sichten durfte.
Muss ich dieser Forderung einer höheren Abschlagszahlung, welche auf einer fälschlich erstellten Betriebskostenabrechnung basiert, nachkommen? In welchem Gesetz/Paragraphen ist dies geregelt?
Der Mieterbund empfiehlt mir die Zahlung, dies kann ich nicht nachvollziehen - laut meiner Recherche ist eine Zahlung aufgrund den Fehlern in der Abrechnung sowie dem Ausbleiben der Belegeinsicht nicht erforderlich. Daher möchte ich mich hier bei einem Experten rückversichern.

2. Wenn ich ausziehe, werde ich ins Ausland ziehen und mich aus Deutschland abmelden. Dementsprechend habe ich dann hier keine Meldeadresse mehr. Bei Auszug fragen Vermieter stets nach der neuen Anschrift, um evt. anfallenden Schriftverkehr zustellen zu können. Ist es rechtlich zulässig dem Vermieter bei Auszug eine Postfach-Adresse zu geben? Eine andere habe ich ja dann nicht mehr und auch die Adresse von Verwandten kann ich nicht angeben.

8. Oktober 2025 | 18:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihrer ersten Frage:


Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen zuzustimmen, wenn diese auf einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung basiert und Ihnen die Belegeinsicht verweigert wird. Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Vermieter die Vorauszahlungen zwar anpassen, wenn eine Abrechnung vorliegt, die eine Anpassung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber, dass die Abrechnung korrekt ist und Sie als Mieter die Möglichkeit hatten, die Abrechnung zu prüfen, insbesondere durch Einsicht in die zugrundeliegenden Belege.


Es steht Ihnen als Mieter das Recht zur Auskunft und Belegeinsicht innerhalb angemessener Frist zu. Die Einsicht erfolgt am Sitz des Vermieters, und Sie können auch Kopien der Unterlagen verlangen. Solange Ihnen diese Möglichkeit nicht eingeräumt wird und die Abrechnung Fehler aufweist, ist die Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen nicht gegeben. Sie können daher die Zahlung der erhöhten Vorauszahlungen verweigern, bis Ihnen die Belegeinsicht gewährt und die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde.


Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 556 Abs. 3 BGB, der die Abrechnung und die Anpassung der Vorauszahlungen regelt. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn die Abrechnung korrekt ist und Sie als Mieter die Möglichkeit zur Prüfung hatten. Die Zurückbehaltung der erhöhten Vorauszahlung ist daher rechtlich zulässig, solange die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Zu Ihrer zweiten Frage:


Wenn Sie nach dem Auszug ins Ausland ziehen und sich in Deutschland abmelden, haben Sie keine Meldeadresse mehr im Inland. Es ist rechtlich zulässig, dem Vermieter eine Postfach-Adresse im Ausland zu geben, sofern Sie dort tatsächlich erreichbar sind. Im privatrechtlichen Bereich, also im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter, kommt es darauf an, dass der Vermieter Sie für etwaigen Schriftverkehr erreichen kann . Sie sind relativ frei in der Wahl der Adresse, solange die Postzustellung gewährleistet ist.


Anders verhält es sich bei Behörden, wo Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Ihre richtige Meldeadresse anzugeben. Für den Vermieter genügt jedoch eine Adresse, unter der Sie erreichbar sind. Die Angabe eines Postfachs ist daher zulässig, wenn Sie dort zuverlässig Post empfangen können. Die Adresse von Verwandten müssen Sie nicht angeben, wenn Sie dies nicht möchten oder keine Einwilligung vorliegt.


Zusammengefasst:

1. Sie müssen einer Erhöhung der Vorauszahlungen nicht zustimmen, solange die Abrechnung fehlerhaft ist und Ihnen keine Belegeinsicht gewährt wurde. Gesetzliche Grundlage: § 556 Abs. 2 und 3 BGB.

2. Nach Auszug ins Ausland können Sie dem Vermieter eine Postfach-Adresse angeben, sofern Sie dort erreichbar sind. Im privatrechtlichen Verhältnis ist dies zulässig.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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