Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen zuzustimmen, wenn diese auf einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung basiert und Ihnen die Belegeinsicht verweigert wird. Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Vermieter die Vorauszahlungen zwar anpassen, wenn eine Abrechnung vorliegt, die eine Anpassung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber, dass die Abrechnung korrekt ist und Sie als Mieter die Möglichkeit hatten, die Abrechnung zu prüfen, insbesondere durch Einsicht in die zugrundeliegenden Belege.
Es steht Ihnen als Mieter das Recht zur Auskunft und Belegeinsicht innerhalb angemessener Frist zu. Die Einsicht erfolgt am Sitz des Vermieters, und Sie können auch Kopien der Unterlagen verlangen. Solange Ihnen diese Möglichkeit nicht eingeräumt wird und die Abrechnung Fehler aufweist, ist die Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen nicht gegeben. Sie können daher die Zahlung der erhöhten Vorauszahlungen verweigern, bis Ihnen die Belegeinsicht gewährt und die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 556 Abs. 3 BGB, der die Abrechnung und die Anpassung der Vorauszahlungen regelt. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn die Abrechnung korrekt ist und Sie als Mieter die Möglichkeit zur Prüfung hatten. Die Zurückbehaltung der erhöhten Vorauszahlung ist daher rechtlich zulässig, solange die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Wenn Sie nach dem Auszug ins Ausland ziehen und sich in Deutschland abmelden, haben Sie keine Meldeadresse mehr im Inland. Es ist rechtlich zulässig, dem Vermieter eine Postfach-Adresse im Ausland zu geben, sofern Sie dort tatsächlich erreichbar sind. Im privatrechtlichen Bereich, also im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter, kommt es darauf an, dass der Vermieter Sie für etwaigen Schriftverkehr erreichen kann . Sie sind relativ frei in der Wahl der Adresse, solange die Postzustellung gewährleistet ist.
Anders verhält es sich bei Behörden, wo Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Ihre richtige Meldeadresse anzugeben. Für den Vermieter genügt jedoch eine Adresse, unter der Sie erreichbar sind. Die Angabe eines Postfachs ist daher zulässig, wenn Sie dort zuverlässig Post empfangen können. Die Adresse von Verwandten müssen Sie nicht angeben, wenn Sie dies nicht möchten oder keine Einwilligung vorliegt.
Zusammengefasst:
1. Sie müssen einer Erhöhung der Vorauszahlungen nicht zustimmen, solange die Abrechnung fehlerhaft ist und Ihnen keine Belegeinsicht gewährt wurde. Gesetzliche Grundlage: § 556 Abs. 2 und 3 BGB.
2. Nach Auszug ins Ausland können Sie dem Vermieter eine Postfach-Adresse angeben, sofern Sie dort erreichbar sind. Im privatrechtlichen Verhältnis ist dies zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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