Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne der §§ 273
, 320 BGB
steht Ihnen aufgrund der falschen Nebenkostenabrechnung nicht zu. Dies setzt einen Gegenanspruch Ihrerseits voraus, den die Gegenseite nicht erfüllt, etwa auf Reparatur eines defekten Fensters. In diesem Fall könnten Sie die ggf. sogar an sich berechtigte Nachzahlung zurückhalten, bis das Fenster repariert ist. Unter einem Zurückbehaltungsrecht versteht der Gesetzgeber und auch der Verfasser des Mietvertrags etwas Anderes als Sie. Das ist das Vertrackte an der juristischen Sprache, die alltägliche Begriffe mit anderen Bedeutungen unterlegt als der normale Bürger.
Ihre Frage ist eher, ob Sie berechtigt sind, die Nachzahlung auf die Betriebskostenabrechnung und die erhöhten Vorauszahlungen zu verweigern.
Bezüglich der Anpassung der Vorauszahlungen steht fest, dass diese nur verlangt werden kann, wenn diese auf einer inhaltlich richtigen Abrechnung beruht (BGH 15.05.2012, VIII ZR 245/11
. Ebenso kann eine Nachzahlung für vorangegangene Zeiträume nur verlangt werden, wenn die Abrechnung korrekt ist. Dies müsste der Vermieter im Rahmen einer Zahlungsklage vor Gericht dann darlegen und beweisen.
Sie können also entweder die Nachzahlung und Erhöhung der Vorauszahlungen verweigern und abwarten was passiert. Wenn Ihre Rückstände eine gewisse Höhe erreicht haben, ist dann aber auch die Kündigung des Mietverhältnisses möglich, die ja auch bereits erwähnt wurde. Sollte sich dann herausstellen, dass die Abrechnung doch richtig ist, haben Sie das Problem, dass Sie das Objekt verlassen müssen. Ggf. hat ja auch der ehemalige Eigentümer Fehler bei den bisherigen Abrechnungen gemacht. Ein Gericht würde die Kündigung aber nur für berechtigt halten, wenn auch die Abrechnung korrekt ist, da der Vermieter den Rückstand dem Gericht erklären muss.
Die Alternative wäre die Zahlung unter Vorbehalt oder aber dass Sie selbst eine korrekte Abrechnung erstellen und dann den hieraus ergebenden etwaigen Nachzahlungsbetrag bzw. die Vorauszahlungen entrichten. Auch hier haben Sie dann aber das Risiko, dass Sie einen Fehler machen könnten, der dann letztlich zur berechtigten Kündigung des Mietobjektes führen kann.
Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, die Betriebskostenabrechnung im Einzelnen prüfen zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht