Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst gilt, dass eine einmal erteilte Betriebskostenabrechnung, die fehlerhaft ist, nachträglich korrigiert werden kann, sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten.
Erkennen Sie die nun erteilte Abrechnung jedoch an und bringen den ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag zum Ausgleich, kann der Vermieter dann keine weitergehende Nachforderung aus einer korrigierten Abrechnung mehr gelten machen, wenn die Frist des § 556 III BGB
bereits verstrichen ist (BGH VIII ZR 115/04
). Diese Frist läuft 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ab. Sollte die Abrechnungsperiode also den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 betragen, könnte der Vermieter in 2009 keinen Mehrbetrag mehr verlangen.
Sollten Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung haben, sollten Sie diese durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Liegen nämlich formelle Mängel an der Abrechnung vor, besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihnen nicht in einer fälligkeitsbegründenden Weise erteilt worden ist, mit der Folge, dass auch der darin ausgewiesene Nachzahlungsbetrag von Ihnen nicht entrichtet werden muss. Eine Korrektur nach Ablauf der Jahresfrist ist dann erst recht nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Diese Antwort ist vom 02.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liedtke,
ich will wegen besagter BK-Abrechnung für das Kalendejahr 2007
Widerruf einlegen,weil die Heiz- und Warmwasserkosten nach
Wohnflächenmaßstab und nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, obwohl sie jährlich verbrauchsabhängig erfasst werden.
Darf der Vermieter im Rahmen dieser Überarbeitung weitergehende
Nachforderungen wie etwa aus den korrigierten (bisher fehlerhaft-
niedrigen) Ausgangsbeträgen für die allgemeinen Positionen zu meinen Ungunsten erheben? Die Abrechnungsfrist ist abgelaufen.
Im Mietvertrag von 2003 ist ausgeführt und von mir unterschrieben:
Stellen sich Fehler in einer Abrechnung heraus, so ist der
Vermieter zur nachträglichen Korrektur auch dann berechtigt,
wenn sich dadurch Mehrbelastungen für den Mieter ergeben.
Mit freundlichen Grüßen - W.B.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ablauf der Abrechnungsfrist darf der Vermieter die Abrechnung korrigieren, was jedoch nicht zum Nachteil des Mieters führen darf. Gelangt die korrigierte Abrechnung zu einem höheren Nachforderungsbetrag, muss der Mieter diesen Mehrbetrag nicht bezahlen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 556 III BGB
.
Die Ihrerseits zitierte Klausel des Mietvertrags erstreckt sich nur auf den Fall, dass die korrigierte Abrechnung vor Ablauf der Frist erfolgt. Sollte hierdurch auch der Zeitraum danach erfasst werden, so wäre die Klausel unwirksam, da durch vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf § 556 III BGB
nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Dies stellt § 556 IV BGB
klar.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt