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Vermessung und Beratung

7. Oktober 2020 17:18 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren.
wir sind Händler von Stahlmöbeln. (Umkleideschränke und Schließfächer)
Immer öfter verlangen die Kunden, das wir vor Ort kommen, die Räume besichtigen, die Räume vermessen und den Kunden technisch beraten.
Zum Beispiel: Fahrstecke hin und zurück 900 km
Kann ich dem Kunden für die Vermessung der Räume und die Beratung eine Rechnung stellen, auch wenn das nicht vereinbart ist und nicht in unseren AGB steht ?
Mit freundlichen Grüßen

7. Oktober 2020 | 17:44

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nein, das geht leider nicht.

Der Grund ist einfach der, dass es dafür juristisch keine Anspruchsgrundlage gibt. Wenn Sie die Beratungsleistungen und Anfahrt abrechnen wollen, dann müsste es dafür vertraglich eine Grundlage geben. D.h. diese Posten müssten entweder in jedem Vertrag mit dem Kunden einzeln oder per AGB vereinbart werden. Wenn Sie das nicht möchten wird Ihnen letztlich nur übrig bleiben, diesen Aufwand bei den Möbeln mit einzupreisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

ANTWORT VON

(345)

Bosestraße 9
08056 Zwickau
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