Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Sie so, als das die Gegenseite die Erstattung der Anwaltskosten fordert, weil die Gegnerin sich gegen Ihren Anspruch verteidigt hat.
Auf die Frage der Rechtsschutzversicherung kommt es nicht an. Wenn die Gegenseite einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, dann gilt dies auch wenn die Rechtsschutzversicherung greift. Intern bekommt dann die Versicherung natürlich das Geld zurück.
Ich sehe aber generell keinen Anspruch der Gegenseite auf Erstattung der Anwaltskosten.
Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch nur wenn der Gegner mit der Erfüllung einer Forderung im Verzug ist und dann die Anwaltskosten einen Verzugsschaden darstellen.
Für die Abwehr einer fremden Forderung gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, hiervon geht die Rechtsprechung des BGH aus. Dieser führt aus:
"Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten."
(BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05
-).
Es kann einen Anspruch in bestimmten Fällen geben, etwa wenn die Forderung erkennbar nicht bestand oder wenn Sie schuldhaft gegen Ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hätten.
Hier müsste man den Sachverhalt näher aufklären. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass ein Anspruch eher nicht besteht.
Ich rate daher dazu nicht zu zahlen. Ob die Gegenseite wirklich klagt halte ich für fraglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 01.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Was meinen Sie mit "Intern bekommt dann die Versicherung natürlich das Geld zurück.?"
Außerdem: "Es kann einen Anspruch in bestimmten Fällen geben, etwa wenn die Forderung erkennbar nicht bestand oder wenn Sie schuldhaft gegen Ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hätten."
Der Anwalt ist der Meinung das aus meinem Vermittlungsvertrag keine Berechtigung einer Rechnungslegung besteht (o.ä.)
Muss ich nun zahlen oder nicht?
Zur allg. Info übersende ich Ihnen die letzte E-Mail des Anwalts zum besseren Verständnis des Hintergrundes:
Sehr geehrter Herr Rabe,
heute ist bereits der 30.04.2014 und die Ihnen gesetzte Frist ist gestern abgelaufen. Leider konnte ich keinen Zahlungseingang feststellen, so dass ich davon ausgehe, dass sie entgegen unseres Telefonats nicht gezahlt haben.
Ich hatte durchaus mehr als Genug Geduld. Auch wenn ich Verständnis für Ihre Lage habe, kann ich nicht Ewig warten oder auf meine Forderung verzichten. Ich werde also meine Kosten von meiner Mandantschaft verlangen und deren Anspruch gegen Sie nun gerichtlich geltend machen.
Bitte teilen Sie mir mit ob das Geld bereits angewiesen ist, da ich die Banklaufzeit noch bereit wäre zu warten bevor ich weitere hohe Kosten gegen Sie auslöse.
Mit Post vom 02.05.2014 werde ich die Klage einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur.
Ferat Günes
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Wie gesagt spielt es keine Rolle ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.
Sie müssen nicht zahlen. Das Schreiben des Anwalts sagt überhaupt nichts zur Anspruchsgrundlage aus. Sie müssen nur zahlen, wenn Sie ohne jeden Grund eine Forderung gestellt haben. Wie berechtigt Ihr Anspruch war, kann ich nicht beurteilen, generell haben Sie aber die besseren Karten.
Ich gehe davon aus, dass Sie nicht zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt