Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hinsichtlich aller von Ihnen angefragten Straftatbestände ist bislang noch keine Verjährung eingetreten.
Diese richtet sich jeweils nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB
(Strafgesetzbuch) und beträgt fünf Jahre. Denn das gesetzliche Höchstmaß der zu erwartenden Strafe beträgt je mehr als ein Jahr.
Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Gegner sich nach meinem Dafürhalten weder eine Erpressung, einer Verleumdung oder üblen Nachrede schuldig machte.
Eine Erpressung ist die Nötigung eines anderen zu einer Vermögensverfügung. Vorliegend fehlt es bereits objektiv an einer Nötigung. Denn es erscheint diesseits bereits fraglich, ob eine Klageandrohung zur Durchsetzung der (vermeintlichen) Ansprüche auf Rückbau oder Ähnliches überhaupt ein empfindliches Übel im Sinne des § 240 StGB
darstellt. Jedenfalls ist aber das Inaussichtstellen einer Klage nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 Absatz 2 StGB
, da ein solches Verhalten in einem Rechtsstaat nicht als verwerflich angesehen wird.
Sowohl die üble Nachrede als auch die Verleumdung setzen eine Ehrverletzung voraus. Eine solche ist gegeben, wenn die Behauptung geeignet gewesen wäre, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eben hieran fehlt es der Behauptung Ihres Gegners.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Täter bei allen der genannten Straftatbestandes vorsätzlich gehandelt haben müsste. Es erscheint diesseits anlässlich Ihrer Sachverhaltschilderung ausgeschlossen, einen entsprechenden Nachweis des Vorsatzes des Gegners zu führen.
Dennoch steht es Ihnen frei, gegen den Gegner bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft Anzeige schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Herr Kämpf erstmal besten Dank für Ihre schnelle Reaktion. Trotzdem muss ich nochmals nachhaken:
Ich habe zwei Wohnungen vom Bauträger erworben, die nach meinen
Vorstellungen von Anfang an so vom Bauträger errichtet worden sind, wie sie stehn und liegen. Es gibt keine "Störung" der übringen Eigentümer. Der Umbau geschah sozusagen in den eigen vier Wänden. Dann sehe ich es schon als Erpressung an, wenn ein ANWALT, der gegenüber rechtlichen Laien behauptet, hier ist eswas widerrechtliches passiert und dafür muss entweder gezahlt werden - Privatjustiz - oder Klage vor Gericht.Ich verweise auf Bärmann- Pick,WEG- Kommentar, 15. Auflage § 22 Rn 29 zu Beseitigungsansprüche.Ausserdem sehe ich schon ein empfind -liches Übel darin, etwas nochmals zu bezahlen oder zu beseitigen, was mir ohne hin, grundbuchrechtlich absichert, schon gehört.
In meinen Augen war die ganze Aktion unnötig wie ein Kropf, um vorsätzlich Streit vom Zaum zu brechen. Oder was sehe ich da falsch?
Ich erlaube mir Ihnen die Begründung des Anwaltes zu faxen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Wie bereits in meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage dargelegt, vermag ich kein strafbares Verhalten Ihres Gegners zu erkennen.
Das Androhen einer zivilrechtlichen Klage mögen Sie als belastend empfunden haben, dennoch meine ich, dass dieses im vorliegenden Fall nicht ausreichend ist, um eine strafrechtliche Relevanz zu entfalten.
Meines Erachtens handelt es sich vorliegend vielmehr um einen rein zivilrechtlichen Streit.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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