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Verleumdung/Erpressung

1. August 2008 14:05 |
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Strafrecht


Beantwortet von


15:00

Vorgang:
ich habe im DG (WEG) zwei Wohnungen vom Bauträger vom Plan weg erworben, die nach meinen Wünschen neu aufgeteilt worden sind. Da Wohnungen auf zwei Ebenen, ergibt sich über der WC Decke 2,5 m hoher Luftraum bis zum First. Urspr. abgehängte Decke geplant, durch Massivdecke ersetzt. Dadurch in Dachschräge 20 qm Zugewinn.Von Anfang an nach Werkplan so gebaut.
Im DG keine weiteren Wohnungen, auch kein GemEigentum ausge- wiesen.In Teilungserklärung ist die Nutzung der Dachschrägen erlaubt.
Nun hat der Anwalt der Hausverwaltung gegenüber den übrigen WEern behauptet, ich hätte das DG nach Besitzübergabe baulich verändert. Die WEer hätten Recht auf Rückbau. Daraufhin Beschluss: Rückbau oder Ablöse (44.000,--) bezahlen oder Klage.
Gericht hat festgestellt, dass keine bauliche Veränderung vorliegt, da von Anfang an so erstellt, wie es jetzt steht und liegt.Das hat auch der Anwalt wissen müssen, spätestend durch Einsicht in Bauakte und Grundbuch.
Frage:
Wie ist das Verhalten des Anwaltes, denn nur der allein hat die übrigen WEer "aufgeklärt" und zwar nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich, strafrechtlich zu werten? Liegt eine Verleumdung, Erpressung, üble Nachrede vor? Der Vorgang spielte sich ab Mai 2004 ab, ist das verjährt ?

1. August 2008 | 14:49

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hinsichtlich aller von Ihnen angefragten Straftatbestände ist bislang noch keine Verjährung eingetreten.
Diese richtet sich jeweils nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch) und beträgt fünf Jahre. Denn das gesetzliche Höchstmaß der zu erwartenden Strafe beträgt je mehr als ein Jahr.

Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Gegner sich nach meinem Dafürhalten weder eine Erpressung, einer Verleumdung oder üblen Nachrede schuldig machte.
Eine Erpressung ist die Nötigung eines anderen zu einer Vermögensverfügung. Vorliegend fehlt es bereits objektiv an einer Nötigung. Denn es erscheint diesseits bereits fraglich, ob eine Klageandrohung zur Durchsetzung der (vermeintlichen) Ansprüche auf Rückbau oder Ähnliches überhaupt ein empfindliches Übel im Sinne des § 240 StGB darstellt. Jedenfalls ist aber das Inaussichtstellen einer Klage nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 Absatz 2 StGB , da ein solches Verhalten in einem Rechtsstaat nicht als verwerflich angesehen wird.
Sowohl die üble Nachrede als auch die Verleumdung setzen eine Ehrverletzung voraus. Eine solche ist gegeben, wenn die Behauptung geeignet gewesen wäre, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eben hieran fehlt es der Behauptung Ihres Gegners.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Täter bei allen der genannten Straftatbestandes vorsätzlich gehandelt haben müsste. Es erscheint diesseits anlässlich Ihrer Sachverhaltschilderung ausgeschlossen, einen entsprechenden Nachweis des Vorsatzes des Gegners zu führen.

Dennoch steht es Ihnen frei, gegen den Gegner bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft Anzeige schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erstatten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

www.kanzlei-kaempf.net


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2008 | 12:31

Herr Kämpf erstmal besten Dank für Ihre schnelle Reaktion. Trotzdem muss ich nochmals nachhaken:
Ich habe zwei Wohnungen vom Bauträger erworben, die nach meinen
Vorstellungen von Anfang an so vom Bauträger errichtet worden sind, wie sie stehn und liegen. Es gibt keine "Störung" der übringen Eigentümer. Der Umbau geschah sozusagen in den eigen vier Wänden. Dann sehe ich es schon als Erpressung an, wenn ein ANWALT, der gegenüber rechtlichen Laien behauptet, hier ist eswas widerrechtliches passiert und dafür muss entweder gezahlt werden - Privatjustiz - oder Klage vor Gericht.Ich verweise auf Bärmann- Pick,WEG- Kommentar, 15. Auflage § 22 Rn 29 zu Beseitigungsansprüche.Ausserdem sehe ich schon ein empfind -liches Übel darin, etwas nochmals zu bezahlen oder zu beseitigen, was mir ohne hin, grundbuchrechtlich absichert, schon gehört.
In meinen Augen war die ganze Aktion unnötig wie ein Kropf, um vorsätzlich Streit vom Zaum zu brechen. Oder was sehe ich da falsch?
Ich erlaube mir Ihnen die Begründung des Anwaltes zu faxen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2008 | 15:00

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Wie bereits in meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage dargelegt, vermag ich kein strafbares Verhalten Ihres Gegners zu erkennen.
Das Androhen einer zivilrechtlichen Klage mögen Sie als belastend empfunden haben, dennoch meine ich, dass dieses im vorliegenden Fall nicht ausreichend ist, um eine strafrechtliche Relevanz zu entfalten.

Meines Erachtens handelt es sich vorliegend vielmehr um einen rein zivilrechtlichen Streit.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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