Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst die beiden Vorschriften als Zitat:
"§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Im Ergebnis kann hier schon eine Verleumdung vorliegen, wenn man annehmen kann, dass die Ex-Freundin das sichere Wissen der Unwahrheit über die Tatsachenbehauptung hatte. Ob dies der Fall ist, ist zunächst einmal eine innere Tatsache (Gedanken/Wissen der Freundin), deren Beurteilung von außen schwierig ist. Daher hängt es von der Beweisbarkeit ab. § 186 StGB dürfte aber erfüllt sein.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Üble Nachrede, dürfte erfüllt sein.
Da ich eine Sprachnachricht vorliegen habe, wo Ihre Behauptung, klar und deutlich mir gegenüber formuliert ist, möchte ich gern etwas unternehmen.
Ich möchte sicherstellen, dass Sie informiert wird, dass Sie die Behauptung zurück nimmt und in Zukunft bei weiteren Äußerungen mir gegenüber, mit einer Anzeige rechnen muss.
Ist es sinnvoll, erst einmal der Dame ein Schreiben zur Unterlassung, zu kommen zu lassen?
Oder ist eine Anzeige wirksamer und nachhaltiger?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Sicherlich haben Sie Verständnis dafür, dass es sich bei ihrer Nachfrage nicht um eine Verständnis Frage handelt, die die kostenlose Nachfragefunktion meint, sondern um eine Zusatzfrage.
Daher mache ich Ihnen anliegend ein Zusatzangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin